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Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Gemäß Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis zum RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

Mit der Einigungsgebühr wurde die bis zum 30.06.2004 bestehende Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ersetzt. Unter der Geltung des RVG kommt es nicht mehr auf einen Vergleich i.S.v. § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an. Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (BGH 13.04.2007 - II ZB 10/06).

2. Voraussetzungen

Voraussetzung des Entstehens der Einigungsgebühr ist, dass der Streitgegenstand zur Disposition der Parteien steht. Mittlerweile ist anerkannt, dass die Einigungsgebühr auch bei einer Sorgerechts- oder Umgangsrechtsstreitigkeit entstehen kann (s.u.).

Die Einigung erfordert keine besondere Form und kann grundsätzlich auch formfrei geschlossen werden. Sofern jedoch das materielle Recht eine bestimmte Form vorschreibt (Grundstückskaufvertrag), entsteht die Einigungsgebühr nur bei der Einhaltung dieser Form bzw. der gerichtlichen Protokollierung der Einigung gemäß § 127a BGB. Dies gilt ebenso für genehmigungsbedürftige Einigungen.

Wurde die Einigung unter einem Widerrufsvorbehalt geschlossen, so entsteht die Einigungsgebühr mit dem Zeitpunkt, in dem der Widerruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Kommt es zu einer Anfechtung der Einigung, so ist noch nicht geklärt, ob auch die Einigungsgebühr rückwirkend entfällt.

Auch bereits die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich waren, lässt die Gebühr entstehen. Nicht erforderlich ist der Abschluss eines Vergleichs gemäß § 779 BGB.

An die von dem Rechtsanwalt geforderte Mitwirkung werden nur geringe Anforderungen gestellt. Ausreichend ist jede zur Einigung führende Mitursächlichkeit.

Die Einigungsgebühr entsteht für jeden Streitgegenstand nur einmal, auch wenn es später zu einer Einigung in dem Streit über die erste Einigung kommen sollte.

3. Höhe der Gebühr

Bei der Höhe der Gebühr ist zwischen Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten, und Gebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, zu unterscheiden.

Gebührensätze der Gebühren nach dem Gegenstandswert:

  • Einigung in einem nichtanhängigen Rechtsstreit: 1,5-fache Gebühr gemäß Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis zum RVG
  • Einigung in einem erstinstanzlich anhängigen Rechtsstreit: 1,0-fache Gebühr gemäß Nr. 1003 Vergütungsverzeichnis zum RVG
  • Einigung in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren: 1,3-fache Gebühr gemäß Nr. 1004 Vergütungsverzeichnis zum RVG

Gebührensätze der Gebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert bemessen:

  • Einigung in einem nichtanhängigen Rechtsstreit: 40,00 EUR bis 520,00 EUR (Mittelgebühr 280,00 EUR) gemäß Nr. 1005 Vergütungsverzeichnis zum RVG
  • Einigung in einem erstinstanzlich anhängigen Rechtsstreit: 30,00 EUR bis 350,00 EUR (Mittelgebühr 190,00 EUR) gemäß Nr. 1006 Vergütungsverzeichnis zum RVG
  • Einigung in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren: 40,00 EUR bis 460,00 EUR (Mittelgebühr 250,00 EUR) gemäß Nr. 1007 Vergütungsverzeichnis zum RVG

Kommt es in einem erstinstanzlich anhängigen Rechtsstreit auch zu einer Einigung über nichtanhängige Sachverhalte, so entsteht sowohl die Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 für den anhängigen Sachverhalt als auch eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 für den nichtanhängigen Sachverhalt. Gemäß § 15 Abs. 3 RVG dürfen die Gebühren in der Summe jedoch nicht höher sein als die Gebühr, die sich bei Anwendung eines 1,5-fachen Satzes auf den Gesamtstreitwert ergeben würde.

4. Einzelfälle

4.1 Sorgerecht / Umgangsrecht

Die Einigung in einem Sorgerechtsstreit führt grundsätzlich zur Entstehung der Einigungsgebühr (OLG Nürnberg 02.12.2004 - 3907/04). Für die Festsetzung der Gebühr ist es ausreichend, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Einigung geschlossen wurde bzw. sich die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergibt (BGH 13.04.2007 - II ZB 10/06). Gleiches gilt für eine Vereinbarung über das Umgangsrecht.

Die Einigungsgebühr entsteht nicht bei einem Sorgerechtsverfahren über die Entziehung des Sorgerechts wegen einer Gefährdung des Kindeswohls (OLG Celle 10.06.2010 - 12 WF 90/10).

Nach der nicht unumstrittenen Entscheidung OLG Zweibrücken 30.06.2005 - 2 WF 110/05 soll die Einigungsgebühr nicht entstehen, wenn nur eine Einigung über einen Teil der Kinder erzielt werden kann.

4.2 Kündigungsschutzprozess

Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ist das Entstehen der Einigungsgebühr u.a. in den folgenden Fällen bejaht worden:

  • Die Parteien einigten sich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitnehmer nahm daraufhin die Klage zurück (BAG 29.03.2006 - 3 AZB 69/05, LAG Düsseldorf 15.08.2005 - 16 Ta 363/05).
  • Die Parteien einigten sich über den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (LAG Niedersachsen 18.02.2005 10 Ta 129/05).

4.3 Ratenzahlung

Insbesondere bei der Vereinbarung einer Ratenzahlung bei gleichzeitigem Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen den Mahnbescheid ist die Entstehung einer Einigungsgebühr begründet (BGH 17.09.2008 - IV ZB 17/08).

4.4 Sozialplan

Die Einigungsgebühr entsteht nicht für die Mitwirkung an einem Sozialplan.

4.5 Anerkenntnis

Nach der Entscheidung OLG Stuttgart 24.03.2005 8 W 112/05 entsteht die Einigungsgebühr nicht, wenn die Parteien zur Vermeidung der ansonsten entstehenden Gebühren bewusst den Rechtsstreit mit einem Anerkenntnis beenden.

4.6 Versorgungsausgleich

Die Frage, ob die Vereinbarung von Eheleuten über den Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zum Entstehen einer Einigungsgebühr führt, ist in der Rechtsprechung umstritten:

  • zustimmend: OLG Frankfurt am Main 23.11.2009 - 5 WF 247/09, OLG Karlsruhe 28.08.2009 - 16 WF 133/09, bei gleichzeitiger Aufgabe der zuvor ablehnenden Entscheidung OLG Karlsruhe 20.11.2006 - 16 WF 108/06
  • zustimmend: OLG Nürnberg (OLG Nürnberg 29.06.2006 - 7 WF 761/06)
  • ablehnend: OLG Stuttgart (OLG Stuttgart 15.08.2006 - 8 WF 104/06)

4.7 Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Ausarbeitung des Entwurfs einer Ehe- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine Einigungsgebühr begründen (BGH 20.11.2008 - IX ZR 186/07).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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