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Rechtsanwaltsvergütung - einfache Schreiben

Lexikon


Erklärung

Der Rechtsanwalt erhält gemäß Nr. 2402 Vergütungsverzeichnis zum RVG für die Vertretung des Mandanten durch das Verfassen von Schreiben einfacher Art eine Gebühr von 0,3.

Nach der Legaldefinition der Nr. 2302 Vergütungsverzeichnis zum RVG handelt es sich dann um ein einfaches Schreiben, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen allgemeiner Art noch größere rechtliche Auseinandersetzungen über den betreffenden Sachverhalt enthält. Die Abgrenzung wird demnach allein nach dem Inhalt des Schreibens vorgenommen.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Rechtsanwalt auch dann keine höhere Gebühr fordern kann, wenn er zwar ein einfaches Schreiben verfasst, diesem aber z.B. umfangreiche rechtliche oder tatsächliche Recherchen vorausgegangen sind.

Die Gebühr für einfache Schreiben wird wie die sonstigen Gebühren für die außergerichtliche Vertretung (Nrn. 2300 - 2303 Vergütungsverzeichnis zum RVG gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Vergütungsverzeichnis zum RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Die Anrechnung ist aber in der Höhe auf den Gebührensatz 0,75 beschränkt.

Eine zeitliche Grenze wird durch § 15 Abs. 5 RVG gesetzt: Danach gilt eine weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.

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