JuraForum.de > Lexikon > R > Rechtsanwaltsvergütung - Beratung
Rechtsanwälte sind gemäß § 34 RVG gehalten, in Beratungsangelegenheiten immer eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen.
Das Gesetz verwendet dabei bewusst den Ausdruck "Gebührenvereinbarung" und nicht den Ausdruck "Vergütungsvereinbarung". Gemäß § 1 RVG besteht die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit aus den Gebühren und Auslagen. Da der Rechtsanwalt nur verpflichtet ist, eine Gebührenvereinbarung für die Beratung abzuschließen, kann er auch ohne gesonderte Vereinbarung weiterhin die gesetzlichen Gebühren für die Auslagen oder z.B. für eine erzielte Einigung verlangen. Trotzdem empfiehlt es sich, in der Gebührenvereinbarung hierauf hinzuweisen.
Kommt es nicht zum Abschluss einer Gebührenvereinbarung, so besteht folgende Rechtslage:
Für die von der Beratungshilfe erfasste Beratung eines Mandanten ist keine Gebührenvereinbarung abzuschließen. Sie richtet sich weiterhin nach Nrn. 2501 Vergütungsverzeichnis zum RVG.
Beratungsgebühren sind in voller Höhe auf die Erhebung anderer Gebühren anzurechnen. Eine Beschränkung der Anrechnung wie bei den Gebühren für die außergerichtliche Vertretung ist hier nicht vorgesehen. Die Parteien können jedoch etwas anderes vereinbaren.
In Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 2503 Vergütungsverzeichnis zum RVG ist bestimmt, dass die im Rahmen der Beratungshilfe zu zahlende Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung zur Hälfte auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen ist. Dies gilt nicht für die Gebühren nach Nr. 3101 Vergütungsverzeichnis zum RVG sowie Nr. 2401 Vergütungsverzeichnis zum RVG.
§ 34 RVG
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