JuraForum.de > Lexikon > R > Rechtsanwaltsvergütung - außergerichtlich
Die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts wird mit der Geschäftsgebühr vergütet. Gesonderte Regelungen bestehen für eine reine Beratungstätigkeit, die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels sowie die Erstellung von Gutachten.
Die Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit besteht in einer Geschäftsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5. Die Mittelgebühr beträgt 1,5.
Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt für die außergerichtliche Tätigkeit eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern, wenn die Erhöhung durch eines der folgenden Kriterien gerechtfertigt ist (§ 14 RVG):
Die Tätigkeit in einer Besprechung oder einer Beweisaufnahme - wenn ein erhöhter zeitlicher Aufwand vorliegt.
Der BGH hat mit den Urteilen BGH 13.01.2011 - IX ZR 110/10 und BGH 08.05.2012 - VI ZR 273/11 folgende Grundsätze aufgestellt:
"Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten."
"Nach der gesetzlichen Regelung des § 14 RVG steht dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühr ein Ermessensspielraum zu. Dieser wird nicht (...) dadurch nach oben begrenzt, dass die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG bei nicht umfangreichen oder schwierigen Sachen eine Regelgebühr von 1,3 vorsieht. Der Ermessensspielraum betrifft nämlich auch die unter Umständen schwierige Beurteilung der Frage, was im Einzelfall "durchschnittlich" ist. Sind Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch nicht gegeben, ist die Bestimmung hinzunehmen."
Zu den Besonderheiten der Abrechnung der Rechtsanwaltsvergütung nach einem Verkehrsunfall siehe den Beitrag "Verkehrsunfall - Rechtsanwaltsgebühren".
Liegt dem Mandatsverhältnis ein Auftrag mehrerer Auftraggeber zugrunde, so erhöht sich die Gebühr gemäß Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis zum RVG für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3.
Zur Bestimmung der konkreten Geschäftsgebühr ist wie folgt vorzugehen:
Gemäß § 23 Absatz 1 Satz 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für die außergerichtliche Vertretung nach den Vorschriften des GKG.
Siehe den Beitrag "Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit".
Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels wird mit einer Gebühr in Höhe von 0,5 bis 1,0 vergütet. Unerheblich ist, ob nach dem Ergebnis der Prüfung das Rechtsmittel einzulegen ist oder nicht.
Die Gebühr ist gemäß Nr. 2100 Vergütungsverzeichnis zum RVG auf eine spätere Verfahrensgebühr (Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit) anzurechnen.
Der Rechtsanwalt soll für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens gemäß § 34 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, d.h. die Gebühren bestimmen sich nach § 612 BGB.
In vielen kirchlichen Kollektivvereinbarungen/Arbeitsvertragsregelungen ist die Verpflichtung der Parteien geregelt, vor der Inanspruchnahme eines staatlichen Arbeitsgerichts zunächst die kirchliche Schlichtungsstelle anzurufen und ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (siehe z.B. § 22 AVR-Caritas).
Der BGH hat nunmehr erstmals eine Entscheidung über die Vergütung für die Führung des kirchlichen Schlichtungsverfahrens getroffen: Danach besteht für den Verfahrensbevollmächtigten kein Anspruch auf die Geschäftsgebühr. Begründet wird die Entscheidung damit, dass Nr. 2303 Nr. 4 VV ein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstelle voraussetzt (BGH 15.12.2010 - IV ZR 96/10).
Dem Rechtsanwalt verbleibt insofern nur der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Ist der kirchliche Arbeitnehmer rechtsschutzversichert, sind diese Kosten von ihm selbst zu tragen oder sie werden ggf. von den Rechtsschutzversicherung aus Kulanz übernommen.
Nr. 2300 ff. Vergütungsverzeichnis zum RVG
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