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JuraForum.deLexikonRRechtsanwaltsvergütung - außergerichtlich 

Rechtsanwaltsvergütung - außergerichtlich

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts wird mit der Geschäftsgebühr vergütet. Gesonderte Regelungen bestehen für eine reine Beratungstätigkeit, die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels sowie die Erstellung von Gutachten.

2. Geschäftsgebühr

2.1 Allgemein

Die Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit besteht in einer Geschäftsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5. Die Mittelgebühr beträgt 1,5.

Die Tätigkeit in einer Besprechung oder einer Beweisaufnahme wird nur noch bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens, d.h. bei der Höhe der zulässigen Gebühr berücksichtigt. Denn: Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt für die außergerichtliche Tätigkeit eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Bei der Beurteilung des Umfangs bzw. der Schwierigkeit der Tätigkeit bleibt es bei den vormaligen Vorgaben von § 12 BRAGO:

Die Abwicklung eines durchschnittlichen bzw. normalen Verkehrsunfalls rechtfertigt nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine 1,3-fache Gebühr (BGH 31.10.2006 - VI ZR 261/05).

In unterdurchschnittlichen Fällen kann die Festsetzung einer Geschäftsgebühr von 1,3 jedoch unbillig sein. Dies kann z.B. bei einer schnellen und problemlosen Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers bei einem Verkehrsunfall der Fall sein, es sei denn, dass eine derartige Regulierung auf einer vorherigen und womöglich umfangreichen Klärung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsanwalt beruht (BGH 31.10.2006 - VI ZR 261/05).

Liegt dem Mandatsverhältnis ein Auftrag mehrerer Auftraggeber zugrunde, so erhöht sich die Gebühr gemäß Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis zum RVG für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3.

2.2 Im Widerspruchsverfahren

Zur Bestimmung der konkreten Geschäftsgebühr ist wie folgt vorzugehen:

a)
In einem ersten Schritt ist die Gebühr ausgehend von der Mittelgebühr zu bestimmen.
b)
Liegt diese über der Schwellengebühr, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob es bei der ermittelten Gebühr bleibt. Dies ist der Fall, wenn der Umfang und/oder die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind. Ist dem nicht so, wird die an sich zutreffende Gebühr in Höhe des Betrages der Schwellengebühr gekappt.Dies führt zu einer Gebühr in Höhe von 240,00 EUR, wenn beispielsweise jedes der vier in § 14 Absatz 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungskriterien durchschnittlich ist. Sind aber z.B. der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit leicht überdurchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber leicht unterdurchschnittlich und die übrigen Kriterien durchschnittlich, so ist eine Gebühr in Höhe von 280,00 EUR billig, obwohl die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ergebnis ebenfalls dem Durchschnitt zuzuordnen ist (BSG 01.07.2009 - B 4 AS 21/09).

2.3 Gegenstandswert

Gemäß § 23 Absatz 1 Satz 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für die außergerichtliche Vertretung nach den Vorschriften des GKG.

3. Anrechnung von Gebühren

Siehe den Beitrag "Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit".

4. Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels wird mit einer Gebühr in Höhe von 0,5 bis 1,0 vergütet. Unerheblich ist, ob nach dem Ergebnis der Prüfung das Rechtsmittel einzulegen ist oder nicht.

Die Gebühr ist gemäß Nr. 2100 Vergütungsverzeichnis zum RVG auf eine spätere Verfahrensgebühr (Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit) anzurechnen.

5. Gutachten

Der Rechtsanwalt soll für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens gemäß § 34 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, d.h. die Gebühren bestimmen sich nach § 612 BGB.

6. Vergütung bei einem Verfahren vor einer kirchlichen Schlichtungsstelle

In vielen kirchlichen Kollektivvereinbarungen/Arbeitsvertragsregelungen ist die Verpflichtung der Parteien geregelt, vor der Inanspruchnahme eines staatlichen Arbeitsgerichts zunächst die kirchliche Schlichtungsstelle anzurufen und ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (siehe z.B. § 22 AVR-Caritas).

Der BGH hat nunmehr erstmals eine Entscheidung über die Vergütung für die Führung des kirchlichen Schlichtungsverfahrens getroffen: Danach besteht für den Verfahrensbevollmächtigten kein Anspruch auf die Geschäftsgebühr. Begründet wird die Entscheidung damit, dass Nr. 2303 Nr. 4 VV ein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstelle voraussetzt (BGH 15.12.2010 - IV ZR 96/10).

Dem Rechtsanwalt verbleibt insofern nur der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Ist der kirchliche Arbeitnehmer rechtsschutzversichert, sind diese Kosten von ihm selbst zu tragen oder sie werden ggf. von den Rechtsschutzversicherung aus Kulanz übernommen.

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