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Rechtsanwaltsvergütung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die gesetzlich vorgesehene Vergütung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach dem RVG sowie dem Vergütungsverzeichnis zum RVG.

Dabei sind u.a. folgende Bereiche der Rechtsanwaltsvergütung zu unterscheiden:

2. Dieselbe Angelegenheit

Gemäß § 15 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Mit der Entscheidung BGH 27.07.2010 - VI ZR 261/09 hat der BGH die an "dieselbe Angelegenheit" zu stellenden Anforderungen wie folgt beschrieben:

Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann.

Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll.

Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören.

Ein einheitlicher Auftrag kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird; gegebenenfalls muss durch Auslegung ermittelt werden, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder ob er für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte.

Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine Angelegenheit sein. Dies kommt in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen.

3. Honorarvereinbarungen

Die Möglichkeiten zum Abschluss einer Honorarvereinbarung sind in den letzten Jahren zunehmend erweitert worden, seit dem 01.07.2006 ist über die Vergütung einer Beratungstätigkeit zwingend eine Gebührenvereinbarung abzuschließen.

Gemäß § 49b Abs. 5 BRAO ist der Rechtsanwalt bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet, den Mandanten vor der Übernahme des Mandats über eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert zu belehren. Für den Rechtsanwalt ist es ratsam, die erfolgte Belehrung in den Akten zu dokumentieren bzw. unterschreiben zu lassen.

Unterlässt der Rechtsanwalt diese Information des Mandanten, so macht er sich schadensersatzpflichtig (BGH 24.05.2007 - IX ZR 89/06).

4. Anwaltliche Verrechnungsstelle

Seit einiger Zeit besteht eine anwaltliche Verrechnungsstelle (http://www.anwvs.de), die in Anlehnung an die privatärztliche Verrechnungsstelle anwaltliche Honorarforderungen in der Form des Factoring kauft. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 49b Abs. 4 BRAO.

5. Schlichtungsstelle

Es ist eine Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft eingerichtet: http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/

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