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Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und dienen der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft. Ziel ist es, die Unabhängigkeit der Anwaltschaft von staatlicher Einflussnahme zu sichern.
Neben der Bundesrechtsanwaltskammer bestehen 28 regionale Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Rechtsanwaltskammer am BGH. Für jedes Oberlandesgericht ist eine Rechtsanwaltskammer eingerichtet, deren Sitz an den Sitz des Oberlandesgerichts gekoppelt ist.
Die Finanzierung erfolgt über Mitgliedsbeiträge, deren Höhe in der Kammerversammlung festgelegt wird.
Mitglieder der Rechtsanwaltskammern sind die zugelassenen Rechtsanwälte, die Rechtsanwaltsgesellschaften, die Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaften sowie die in §§ 206, 209 BRAO genannten Berufsgruppen (Rechtsanwälte aus dem Ausland, Rechtsberater etc.). Die Mitgliedschaft ist immer pflichtig.
Die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer richtet sich nach dem Ort der Rechtsanwaltszulassung bzw. dem Sitz der Gesellschaft.
Die Rechtsanwaltskammern haben gegenüber ihren Mitgliedern sowohl Aufsichts- als auch Dienstleistungsfunktionen. Aufgaben der Rechtsanwaltskammern sind u.a.:
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer wird in der Kammerversammlung aus den Mitgliedern gewählt. Der Vorstand erhält für die Tätigkeit keine Vergütung, sie ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Gezahlt werden aber eine Aufwandsentschädigung und eine Reisekostenvergütung.
Aus den Mitgliedern des Vorstandes wird das Präsidium gewählt, das aus mindestens dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister besteht.
Die Rechtsanwaltskammern stehen unter der Rechtsaufsicht der jeweiligen Landesjustizverwaltung. Alle Kammern sind in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen, die unter der Rechtsaufsicht des Bundesjustizministers steht.
Gemäß § 32 BRAO gilt für Verwaltungsverfahren nach der BRAO grundsätzlich das Verwaltungsverfahrensgesetz. Abweichende Bestimmungen enthalten nur berufsrechtlich bedingte Abweichungen und Ergänzungen.
Rechtsgrundlage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ist § 33 BRAO: Die sachliche Zuständigkeit erstreckt sich dabei auf die Ausführung der in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) genannten Aufgaben.
Im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit ist die Rechtsanwaltskammer zuständig, in der der Betroffene Mitglied ist oder sein will. Abweichend bleiben die Landesjustizverwaltungen oder das Bundesministerium der Justiz sachlich zuständig, wo dies ausdrücklich angeordnet ist.
Aufgrund des in § 112c BRAO geregelten allgemeinen Verweises auf die Verwaltungsgerichtsordnung ist vor der Erhebung einer Klage das Widerspruchsverfahren durchzuführen.
Die Rechtsanwaltskammern sind bei eigenen Entscheidungen selbst Widerspruchsbehörde.
Auch für die mit dem Widerspruch verbundene aufschiebende Wirkung und den einstweiligen Rechtsschutz (Behördliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
Im anwaltlichen Berufsrecht ist für den Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere die sofortige Vollziehung der Entscheidung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) praxisrelevant, d.h. die Einziehung der verwaltungsrechtlichen Geldforderungen der Rechtsanwaltskammern wird gesichert.
Die Rechtsanwaltskammern können gegenüber ihren Mitgliedern ihre Rechte im rechtsanwaltsgerichtlichen Verfahren durchsetzen.
Daneben sind die Rechtsanwaltskammern nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 26.10.2004 - 1 BvR 981/00) gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch auf dem zivilrechtlichen Wege gegenüber ihren Mitgliedern klagebefugt.
Seit dem 01.09.2009 ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft eingerichtet.
Das "Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften" vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) ist am 28.12.2010 in Kraft getreten.
Gemäß § 32 BRAO sind alle Genehmigungsverfahren unverzüglich und in jedem Fall innerhalb einer Frist von drei Monaten zu bearbeiten. Innerhalb dieser Frist können Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, aber auch die sonstigen im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit stehenden Anträge - etwa Anträge auf Verleihung der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung - in aller Regel abschließend bearbeitet werden.
Durch die Verweisung auf § 42a Absatz 2 Satz 3 VwVfG wird gewährleistet, dass die zuständige Behörde in besonders gelagerten Ausnahmefällen - möglicherweise Verfahren über die Rechtsanwaltszulassung bei dem Bundesgerichtshof - die Frist angemessen verlängern kann. Eine solche Fristverlängerung ist gesondert zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Frist mitzuteilen. Von der für eine Fristverlängerung erforderlichen "Schwierigkeit der Angelegenheit" ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3356) dabei auch dann auszugehen, wenn - etwa im Verfahren über die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung - zur Aufklärung oder Ergänzung des Sachverhalts eine weitere Mitwirkungshandlung der Antragsteller erforderlich wird. Die Frist kann in diesen Fällen um die für die Beibringung der erforderlichen Informationen oder Unterlagen erforderliche Zeit zuzüglich eines für die abschließende Prüfung und Entscheidungsfindung erforderlichen Zeitraums verlängert werden.
Von der Anordnung einer Genehmigungsfiktion wurde abgesehen. Eine Genehmigungsfiktion kann nach Art. 13 Abs. 4 S. 2 RL 2006/123 dann ausgeschlossen werden, wenn dies durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, einschließlich eines berechtigten Interesses Dritter, gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor: Eine Person, der infolge einer Genehmigungsfiktion die Beratung und Vertretung der Rechtsuchenden als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gestattet wird, obwohl nicht gewährleistet ist, dass sie oder er die erforderliche berufliche Qualifikation und Zuverlässigkeit besitzt, stellt eine Gefährdung für die Rechtspflege, die Interessen der Rechtsuchenden und die Rechtsordnung insgesamt dar.
Die Zuständigkeit für die Ahndung von Verletzungen von Informationspflichten nach der Dienstleistungsrichtlinie als Ordnungswidrigkeiten durch Mitglieder der Rechtsanwaltskammer obliegt gemäß § 73b BRAO der Rechtsanwaltskammer.
§§ 60 - 91 BRAO
§ 24 BORA
§ 32 EuRAG
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