JuraForum.de > Lexikon > R > Rechtsanwaltshaftung
Haftung des Rechtsanwalts aufgrund mangelhafter Tätigkeit.
Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts können sich vor, während oder auch nach dem Mandat ergeben.
Das Vermögen des Mandanten muss sich durch die Pflichtverletzung objektiv verschlechtert haben, eine Gefährdung reicht nicht aus.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren.
Während des Mandats bestehen die allgemeinen Pflichten, den Auftrag schnell und umfassend abzuwickeln und den Mandanten laufend über den Stand des Verfahrens zu informieren. Insbesondere Vergleiche erfordern eine ausführliche Beratung des Mandanten über die Folgen des Zugeständnisses, die aus Beweisgründen - wenn möglich - schriftlich erteilt werden sollte. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich - wie im Streitfall - um einen Abfindungsvergleich handelt. Auch ein ausdrücklicher gerichtlicher Vergleichsvorschlag vermag den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Beratung der Partei zu entbinden (BGH 11.03.2010 - IX ZR 104/08).
Der im Prozess fehlende Hinweis auf ein die Rechtsauffassung des Mandanten stützendes Urteil des BGH begründet bei Unterliegen im Prozess eine Haftung des Rechtsanwalts (BGH 18.12.2008 - IX ZR 179/07).
Nachdem der Anwalt das Mandat niedergelegt hat oder es ihm entzogen wurde, muss er den Mandanten auf die materiellen und prozessualen Folgen hinweisen, so z.B. auf die drohende Verjährung von Fristen.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 10.07.2003 - IX ZR 5/00) gehört es auch zu den Pflichten des Rechtsanwalts, nach Abschluss der Instanz den Mandanten umfassend über die Möglichkeiten der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen zu beraten.
Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll die unterlassene Internetrecherche des Rechtsanwalts vor Klageerhebung gegen einen ggf. zahlungsunfähigen Beklagten über dessen ggf. bestehende Insolvenz (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de) zumindest bei einem Fachanwalt für Insolvenzrecht zu einem Haftungsanspruch des Mandanten führen, wenn die Klage zwar erfolgreich, aber aufgrund der Insolvenz des Beklagten nicht vollstreckbar ist.
Die Rechtsanwaltshaftung erstreckt sich nach dem Schutzzweck der Norm (Kausalität) grundsätzlich nur auf vermögensrechtliche Angelegenheiten (und nicht auf immaterielle Schäden) (BGH 15.01.2009 - IX ZR 166/07, BGH 09.07.2009 - IX ZR 88/08).
Hat sich der Rechtsanwalt dazu entschieden, das ihm angebotene Mandat nicht anzunehmen, so muss er die Ablehnung unverzüglich erklären. Die Verletzung dieser Pflicht ist als Schadensersatzpflicht in § 44 BRAO gesetzlich normiert.
Im Zivil- und Verwaltungsprozess wird dem Mandanten das Verschulden des Anwalts zugerechnet (§ 85 ZPO). Dies gilt ebenso für den arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit (BAG 11.12.2008 - 2 AZR 472/08).
Die Zurechnung der Pflichtverletzung erfordert aber das Bestehen eines wirksamen Mandats im Innenverhältnis. Nach der Kündigung des Mandatsverhältnisses kann das Verschulden des Rechtsanwalts dem Mandanten nicht mehr zugerechnet werden - mit der Folge dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH 11.06.2008 - XII ZB 184/07).
Im Strafverfahren fehlt eine derartige Regelung. Versäumt daher im Strafverfahren der Rechtsanwalt verschuldet z.B. die Einlegung der Revision, ist der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch während des laufenden Mandats erfolgreich.
Der Mandant ist beweispflichtig für die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts. Die Beweislast erstreckt sich nach der Entscheidung BGH 08.11.2007 - IX ZR 221/06 auch auf die Durchsetzbarkeit der nunmehr verlorenen Forderung, d.h. er muss beweisen, dass die Vollstreckung wahrscheinlich erfolgreich verlaufen wäre.
Bei der Beurteilung der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts aufgrund der verspäteten Einholung der Deckungszusage kommt es nicht darauf an, wie der damals zuständige Sachbearbeiter die Erfolgsaussicht beurteilt hätte, sondern darauf, wie er die Erfolgaussicht richtigerweise hätte beurteilen müssen. Die Erfolgsaussicht ist nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (OLG Schleswig 17.01.2008 - 11 U 27/07).
Eine Haftung ist auch gegenüber Dritten möglich, d.h. gegenüber Personen, mit denen kein Mandatsverhältnis besteht:
Zum einen kann der Rechtsanwalt aufgrund eines Auftragsverhältnisses direkt einem anderen als seinem Mandanten zur Auskunft verpflichtet sein; zum anderen kann es sein, dass die Beratung des Mandanten einem Dritten einen Vorteil verschaffen soll bzw. ihm zugute kommen soll.
Rechtlich prüft der Bundesgerichtshof diese Haftungsfälle unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Ein mit dem Mandanten vereinbarter Haftungsausschluss wirkt aber auch zulasten des Dritten.
Zwischen dem Rechtsanwalt und dem Rechtsschutzversicherer bestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Der Rechtsanwalt ist als vom Versicherungsnehmer beauftragter Rechtsanwalt nur diesem gegenüber für die Durchführung des Rechtsanwaltsvertrages verantwortlich. Unmittelbar vertragliche Ansprüche des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt sind damit ausgeschlossen OLG Celle, 05.07.2010 - 3 U 83/10.
Aber: Nach § 20 ARB 2010 gehen Ansprüche, des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, mit der Entstehung auf den Versicherer über. Davon werden auch Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten erfasst, die dem Versicherungsnehmer gegen seinen Prozessbevollmächtigten wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zustehen.
Der Schadensersatzanspruch ist nicht dadurch infrage gestellt, dass der Rechtsschutzversicherer für die unschlüssige Klage eine Deckungszusage erteilt hat. Die vertraglichen Pflichten eines Anwalts gegenüber seinem Mandanten sind nicht dadurch modifiziert oder gar eingeschränkt, dass die Partei rechtsschutzversichert ist (OLG Koblenz, 16.02.2006 - 5 U 271/05).
Kein Schadensersatzanspruch besteht aber u.a., wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die nur geringen Aussichten des Rechtsmittels aufgeklärt hat und dem Rechtsschutzversicherer bei Abgabe der Deckungszusage die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorlagen.
Innerhalb einer Sozietät sind alle Rechtsanwälte gesamtschuldnerisch für den Schaden verantwortlich. Die Haftung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf angestellte oder freiberuflich mitarbeitende Rechtsanwälte, sofern diese das Mandat nicht bearbeitet haben. Eine Haftung des angestellten / freiberuflichen Rechtsanwalts kann sich aber nach den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung ergeben. Dies wurde aufgrund der Nennung der angestellten Rechtsanwältin auf dem Briefkopf der Sozietät in dem Urteil OLG Saarbrücken 22.12.2005 - 8 U 91/05 anerkannt.
Wird der angestellte Rechtsanwalt ohne Erläuterung der Rechtsverhältnisse auf dem Briefkopf, dem Sozietätsschild etc. geführt, so kommt bei einem Schadensfall eine Haftung nach Rechtsscheinsgrundsätzen in Betracht.
In einer Bürogemeinschaft haftet nur der tätig gewordene Anwalt.
Ist das Mandatsverhältnis zwischen einem Prozessbevollmächtigten und dem Verkehrsanwalt bzw. dem Haupt- und dem Unterbevollmächtigten aufgespalten, haftet jeder für eigene Pflichtverletzungen.
Zur Vermeidung einer grenzenlosen Haftung ist der Rechtsanwalt gemäß § 51a BRAO berechtigt, mit dem Mandanten eine Haftungsbeschränkung abzuschließen. Dies kann auf folgenden Wegen geschehen:
Über diese Vorgaben hinaus gehende Haftungsbeschränkungen sind unwirksam. Dies gilt auch für die Verkürzung der Verjährungsfrist.
Die Haftungsbeschränkung muss schriftlich verfasst werden und immer den Grad der Fahrlässigkeit angeben, der ausgeschlossen werden soll.
Möglich ist, mit dem Mandanten den Abschluss einer Objektversicherung zu vereinbaren, d.h. eine Berufshaftpflichtversicherung, die auf das jeweilige Mandat beschränkt ist und den ggf. entstehenden Schaden in voller Höhe auffängt.
Zulässig ist es auch, den Inhalt des Mandats auf bestimmte Sachverhalte bzw. Rechtsgebiete zu beschränken. In der schriftlichen Vereinbarung sollte aber der Hinweis nicht fehlen, dass insofern ggf. anderweitig Rechtsrat einzuholen ist.
Voraussetzung einer Einzelvereinbarung ist, dass der Mandant auf den Inhalt Einfluss nehmen konnte bzw. verschiedene Modalitäten zur Auswahl standen. Dies ist im Zweifel von dem Rechtsanwalt zu beweisen, der daher den Inhalt der Besprechung zumindest dokumentieren sollte.
Zeitlich kann die Haftungsbeschränkung sowohl zu Beginn als auch während des Mandats abgeschlossen werden. Ist die Pflichtverletzung bereits eingetreten, erfordert die Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung, dass der Rechtsanwalt den Mandanten hierüber aufklärt.
Siehe insofern den Beitrag "Rechtsanwaltshaftung - Verjährung".
§§ 44, 51 - 51a BRAO
§ 11 BORA
§ 675 BGB
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