Spezialgerichtlicher Gerichtsweg für Verstöße eines Rechtsanwalts gegen die für Rechtsanwälte geltenden Gesetze und Verhaltensvorschriften.
2. Aufbau der Gerichtsbarkeit
Das Anwaltsgericht ist ein staatliches Gericht, die (ehrenamtlichen) Richter sind Rechtsanwälte, die für die Dauer ihrer Tätigkeit die Stellung eines hauptberuflichen Richters innehaben. Als Vergütung erhalten sie eine Aufwandsentschädigung und Reisekostenvergütung.
Die Anwaltsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut:
Das Anwaltsgericht im Bezirk einer RechtsanwaltskammerFür jede Rechtsanwaltskammer ist ein Anwaltsgericht eingerichtet, das sich im Bezirk der Anwaltskammer befinden muss.
Der Anwaltsgerichtshof als Beschwerde- und Berufungsinstanz befindet sich bei dem jeweiligen Oberlandesgericht.
Beschwerde- und Revisionsinstanz ist der Anwaltssenat des BGH.
3. Das anwaltsgerichtliche Verfahren
In eigenen, berufsständischen Angelegenheiten des Rechtsanwalts ist gemäß § 112c BRAO zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.
In den Verfahren werden gemäß § 195 BRAO Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis zur Anlage der BRAO erhoben. Auslagen werden nach den Vorschriften des GKG erhoben.
4. Sanktionen der Anwaltsgerichtsbarkeit
Sanktionen der Anwaltsgerichtsbarkeit sind:
Warnung (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 BRAO)
Verweis (§ 114 Abs. 1 Nr. 2 BRAO)
Geldbuße bis 25.000,00 EUR (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO)
Kopplung von Verweis und Geldbuße (§ 114 Abs. 2 BRAO)
Zeitlich begrenztes Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO)
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO)
5. Rechtsmittel
Gegen die Entscheidungen im anwaltsgerichtlichen Verfahren bestehen folgende Rechtsmittel:
Beschlüsse des Anwaltsgerichts können mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen Urteile des Anwaltsgerichts kann die Berufung zum Anwaltsgerichtshof eingelegt werden.
Urteile des Anwaltsgerichtshofs können mit der Revision zum BGH angefochten werden.