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Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in der Form des Franchising.
Die neue Organisationsform hat ihren Ursprung in den USA, wo sie bereits seit Anfang der Siebziger Jahre ausgeübt wird.
In der letzten Zeit wird in der juristischen Praxis vermehrt über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in der Form des Franchising gesprochen, und erste Formen der Zusammenarbeit werden bereits durchgeführt.
Das Rechtsanwaltsfranchising hat dabei grundsätzlich folgende Struktur: Dem selbstständigen Rechtsanwalt werden über die Zentrale Büroorganisation, Marketing und Wissensmanagement zur Verfügung gestellt.
Im Gegenzug hat er eine umsatzabhängige Gebühr an den Franchisegeber zu zahlen. Dabei sind die standesrechtlichen Vorgaben zu beachten: Gemäß § 27 BORA ist die Beteiligung Dritter am wirtschaftlichen Ergebnis der Kanzlei unzulässig. Dies wäre der Falll, wenn die Beteiligung sich nach dem Gewinn richtet oder die Umsatzbeteiligung zu hoch ist.
Die Kanzleibezeichnung erhält einen auf das Franchisesystem hinweisenden Zusatz. Hier sind die Vorgaben der §§ 8, 9 BORA zu beachten.
Der Rechtsanwalt bleibt in der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit unabhängig.
Nach dem Konzept der Franchise-Kette Janolaw will diese in den Innenstädten eine Rechtsanwaltskette aufbauen, in der sich die Mandanten zu Festpreisen insbesondere in den Rechtsgebieten Familienrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht schnellen und günstigen Rechtsrat holen können.
Gesetzlich nicht geregelt.
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