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JuraForum.deLexikonRRechtsanwalts GmbH 

Rechtsanwalts GmbH

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit in der Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der offizielle Name ist Rechtsanwaltsgesellschaft.

Der Unternehmensgegenstand muss gemäß § 59c BRAO die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sein.

Die Firma muss den Namen mindestens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, und den Zusatz "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten.

Die GmbH ist postulationsfähig. Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter. Die Gesellschaft kann aber nicht die Verteidigung in einem Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder Berufsgerichtsverfahren übernehmen. In diesen Fällen darf die Vollmacht nur auf den einzelnen Rechtsanwalt ausgestellt sein.

2. Gesellschafter

Gesellschafter der GmbH können alle Berufsgruppen sein, mit denen sich der Rechtsanwalt gemäß § 59a BRAO zu einer Sozietät zusammenschließen kann.

Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss jedoch Rechtsanwälten zustehen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Patentanwälte sind keine Rechtsanwälte im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung. Sie können zwar Gesellschafter werden, aber die Mehrheit muss Rechtsanwälten zustehen (BGH 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10). Die Gesellschafter müssen ihren Beruf aktiv ausüben.

Juristische Personen können anders als in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften keine Gesellschafter werden. Auch Nur-Notare, die nicht auch gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig sind, können nicht Gesellschafter werden.

Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck sich auf das Halten eines GmbH-Anteils beschränkt, kann Gesellschafter werden, wenn die Gesellschafter die standesrechtlichen Anforderungen erfüllen. Dies hat der BGH in dem Urteil BGH 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00 sowohl für die Patentanwalts-GmbH als auch für die allgemeine Rechtsanwalts-GmbH entschieden.

Auch ist wie im allgemeinen Gesellschaftsrecht die Einmann-Rechtsanwalts GmbH zulässig.

3. Geschäftsführung

Geschäftsführer der Gesellschaft müssen gemäß § 59f BRAO mehrheitlich Rechtsanwälte sein. Dies schließt aber grundsätzlich eine Geschäftsführertätigkeit der anderen Gesellschafter nicht aus, sofern sie sozietätsfähig sind.

4. Zulassung

Wie auch die Tätigkeit des Einzelanwalts benötigt die Rechtsanwalts-GmbH vor Beginn der Berufsausübung eine Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer.

Voraussetzungen der Zulassung sind:

  • Die Gesellschaft entspricht den gesetzlichen Erfordernissen.
  • Der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung oder einer vorläufigen Deckung liegt vor.
  • Die Gesellschaft befindet sich nicht im Vermögensverfall.

Die Gesellschaft selbst ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Ihre Beiträge sind im Vergleich zu denen der einzelnen Rechtsanwälte erheblich höher.

Die Gesellschafter der GmbH werden auch Mitglied der Rechtsanwaltskammer, auch wenn sie keine Rechtsanwälte, sondern Angehörige der anderen sozietätsfähigen Berufsgruppen sind. Jedoch kann jeder Rechtsanwalt bzw. Gesellschafter nur Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein.

Ist der Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH als Rechtsanwalt an einem anderen Ort zugelassen, als dem des Sitzes der Gesellschaft, beschränkt sich die Mitgliedschaft auf die Rechtsanwaltskammer des Ortes seiner Zulassung. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer u.Ä. ist aber zulässig.

5. Haftung

Ab der Eintragung der GmbH haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Dies gilt auch für Ansprüche eines Mandanten aufgrund der fehlerhaften Bearbeitung des Mandats.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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