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Als Aktiengesellschaft geführte Rechtsanwaltskanzlei.
Das Bayerische OLG (BayObLG 27.03.2000 - 3 Z BR 331/99) hatte im März 2000 auch den Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte zu einer Aktiengesellschaft als statthaft angesehen.
Nach den Ausführungen des Bayerischen OLG muss die Firma nicht den Namen eines Rechtsanwalts enthalten. Die für die Anwalts-GmbH geltende Regelung sei nicht entsprechend anwendbar, da sie erst kürzlich ausdrücklich für die Rechtsanwalts GmbH geschaffen worden sei. Die Zulässigkeit der Firma richtet sich nach § 4 AktG. Die Firma muss jedoch einen Hinweis auf die Rechtsanwaltstätigkeit geben.
Mit dem Urteil BGH 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03 hat auch der BGH die Rechtsanwalts-AG für zulässig erklärt und Anforderungen an die Satzung aufgestellt: Gemäß der Vorgaben des § 59a BRAO ist sowohl der Aktionärskreis als auch der Aufsichtsrat auf in der Gesellschaft tätige Rechtsanwälte und sonstige Inhaber eines sozietätsfähigen Berufs beschränkt. Dies gilt ebenso für die Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.
Aufgrund einer noch fehlenden gesetzlichen Regelung haben sich die Anforderungen an die Rechtsanwalts AG an den von der Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben zu orientieren. Bei der Abwägung zwischen dem Aktienrecht und dem Standesrecht kann zusätzlich auf die gesetzliche Regelung der Rechtsanwalts GmbH geschaut werden.
Bei der Regelung der Einrichtung/der Befugnisse des Vorstands in der Satzung ist darauf zu achten, dass die Tätigkeit des Vorstands nicht mit den Anforderungen der anwaltlichen Tätigkeit als freies Organ der Rechtspflege kollidiert.
In der Satzung ist daher u.a. vorzugeben, dass der Vorstand mehrheitlich aus Rechtsanwälten zu bestehen hat sowie der Verlust der Rechtsanwaltszulassung automatisch zu einer Abberufung als Vorstandsmitglied führt.
Nach den Anforderungen der Rechtsprechung müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats einer der in § 59a BRAO genannten Berufsgruppen angehören. Nicht notwendig ist eine Mitarbeit in der Rechtsanwalts AG.
Auch die Aktionäre müssen zwingend einer der in § 59a BRAO genannten Berufsgruppen angehören, wobei in der Satzung zu regeln ist, dass die Mehrheit der Aktien von Rechtsanwälten zu halten ist. Dabei ist zu beachten, dass eine Ausfallregelung für den Fall des Verlusts der Zulassung bzw. des Todes von Aktionären zu treffen ist.
Gesetzlich nicht geregelt.
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