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Rechtsanwalt

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Bei dem Vertrag mit dem Mandanten handelt es sich um eine Geschäftsbesorgung in der Form des Dienstvertrages. Bei Pflichtverletzungen u.Ä. haftet der Rechtsanwalt dem Mandanten auf Schadensersatz.

2. Zulassung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfordert gemäß §§ 4 - 36 BRAO:

Der Antrag ist an die zuständige Rechtsanwaltskammer zu stellen. Die Zulassung bei einem bestimmten Landgericht ist seit dem 01.06.2007 entfallen. Zu den Voraussetzungen der Zulassung beim BGH siehe Bundesgerichtshof.

Auch werden seit dem 01.06.2007 bei den Land- und Amtsgerichten keine Anwaltslisten mehr geführt. Stattdessen wird bei den Rechtsanwaltskammern ein elektronisches Verzeichnis über die in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte geführt. Zudem wird bei der Bundesrechtsanwaltskammer ein Gesamtverzeichnis aller bei den Rechtsanwaltskammern zugelassenen Rechtsanwälte geführt.

Die Zulassung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 14 BRAO zurückgenommen bzw. widerrufen werden.

Die Zulassung ist dabei gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Indizien hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt bzw. die Einleitung des Insolvenzverfahrens.

Die Zulassung muss trotz des Vermögensverfalls nicht widerrufen werden, wenn die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn aufgrund konkreter, im Arbeitsvertrag geregelter Sicherheitsvorkehrungen und Vertretungsregelungen eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen wird (BGH 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05).

3. Formen

Die Rechtsanwaltstätigkeit kann in folgenden Formen ausgeübt werden:

In internationalen Anwaltskanzleien sowie großen nationalen Kanzleien werden bei den Rechtsanwälten folgende Bezeichnungen bzw. Hierarchiestufen unterschieden:

4. Standesrecht

Der Rechtsanwalt ist bei seiner Berufsausübung dem anwaltlichen Standesrecht unterworfen. Hierbei handelt es sich um konkrete Berufspflichten, nach denen sich der Rechtsanwalt innerhalb und außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit der Stellung eines Rechtsanwalts würdig zu erweisen hat, z.B. im Falle einer Interessenkollision. Rechtsgrundlagen für die verschiedenen standesrechtlichen Regelungen sind vor allem in den §§ 43 ff. BRAO und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) zu finden.

Verstöße gegen das Standesrecht u.a. werden vor dem Anwaltsgericht verhandelt.

Ist der Rechtsanwalt länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernt (Urlaub, Krankheit), so hat er gemäß § 53 BRAO einen Vertreter zu bestellen. Als Vertreter soll ein anderer Rechtsanwalt bestellt werden, die Vertretung kann aber auch durch einen Rechtsreferendar ausgeübt werden, sofern dieser mindestens 12 Monate im Vorbereitungsdienst ist.

Die Einrichtung einer Zweigstelle ist gemäß § 28 BRAO zulässig. Zweigstelle i.S.d. § 28 BRAO ist jede Kanzlei, die neben einer bereits bestehenden Kanzlei eingerichtet oder unterhalten wird.

5. Rechtsanwalt als Nebenberuf

Über die erforderliche Unabhängigkeit und die damit verbundene rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf auch auszuüben, verfügt der Anwalt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn er über seine Dienstzeit im Zweitberuf hinreichend frei verfügen kann und während der Dienstzeiten bei seinem Arbeitgeber nicht nur in Ausnahmefällen erreichbar ist. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und im Interesse des rechtsuchenden Publikums an einer wirksamen Vertretung und Beratung durch einen unabhängigen Rechtsanwalt muss auch der in einem anderen Beruf tätige Anwalt grundsätzlich - auch während der Dienststunden bei seinem Arbeitgeber - in der Lage sein, Gerichtstermine, eilige Schriftsätze, Telefongespräche und alle sonstigen nicht aufschiebbaren Tätigkeiten zu erledigen.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Rechtsanwalt in seinem (vollschichtig ausgeübten) Hauptberuf in untergeordneter Stellung tätig ist, die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat und keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit hat, erforderlichenfalls für Vertretung in seinem Hauptberuf zu sorgen, um sich einer dringenden Anwaltstätigkeit zu widmen (BGH 09.11.2009 - AnwZ (B) 83/08).

Eine bereits erteilte Zulassung ist in diesen Fällen zu widerrufen.

6. Steuerrelevante Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil vom 14.12.2004 - XI R 6/02 erstmalig die rechtsanwaltliche Tätigkeit als Liebhaberei im einkommensteuerrechtlichen Sinne beurteilt. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, nach dem ein Rechtsanwalt über einen längeren Zeitraum aus der rechtsanwaltlichen Tätigkeit nur sehr geringe Einkünfte erzielte und er seinen Lebensunterhalt aus anderen Einkünften bestritt.

7. Die Tätigkeit von Rechtsanwälten im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie

Die Tätigkeit von Rechtsanwälten unterliegt grundsätzlich der Dienstleistungs-Richtlinie: Dies ergibt sich aus Art. 17 Nr. 4 RL 2006/123. Danach gilt der Inhalt des Art. 16 RL 2006/123 (Dienstleistungsfreiheit) nicht für die Angelegenheiten, die von der RL 77/249 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte erfasst werden, d.h. die in Form der Dienstleistung ausgeübten Tätigkeiten der Rechtsanwälte. Im Umkehrschluss ist der restliche Teil der Dienstleistungsrichtlinie auf die Tätigkeit von Rechtsanwälten anwendbar.

Aber: Die anwaltlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsrichtlinien 77/249 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte und 98/5 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde gehen als spezielleres Recht der allgemeinen Dienstleistungsrichtlinie grundsätzlich vor. Der Inhalt ist mit dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) in das deutsche Recht umgesetzt worden. Die Nachrangigkeit (Subsidiarität) der Dienstleistungsrichtlinie ist in Art. 3 RL 2006/123 ausdrücklich normiert.

Die Dienstleistungs-Richtlinie hat für Rechtsanwälte nur in den Bereichen Bedeutung, die noch nicht durch diese speziell für die Anwälte geschaffenen Richtlinien geregelt sind, so z.B. im Bereich der Werbung. Rechtsanwälte unterliegen jedoch auch den Informationspflichten nach der Dienstleistungsrichtlinie.

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