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Das europäische Recht umfasst alle Regelungen, die die EU-Mitgliedstaaten untereinander sowie mit anderen Staaten/Organisationen getroffen haben. Es ist zwischen der nationalen und der internationalen Rechtsebene als eine Art supranationales Recht zu verstehen. Das Recht der EU ist eine unabhängige Rechtsordnung, die gegenüber den nationalen Rechtsvorschriften Vorrang hat.
Man unterscheidet drei Formen des Gemeinschaftsrechts:
Das Primärrecht der EU kann als eine Art Verfassung der Europäischen Union angesehen werden. Es ist jedoch nicht mit der eigentlichen Europäischen Verfassung zu verwechseln. Hierarchisch steht das Primärrecht über dem Sekundärrecht.
Das Primärrecht umfasst
Grundsätzlich gelten die Vorschriften des Primärrechts nur für die Organe der EU. Sie sind für natürliche und juristische Personen der Mitgliedsländer jedoch bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen unmittelbar anwendbar, d.h. sie begründen unmittelbar Rechte und Pflichten:
Die Rechtsakte der EU werden von den Organen der EU aufgrund der in dem Primärrecht geregelten Grundlagen zur Ausübung ihrer Zuständigkeiten erlassenen.
Rechtsgrundlagen sind die Art. 288 - 299 AEUV.
Gemäß Art. 288 AEUV bestehen folgende Rechtsakte der EU:
Rechtsakte des Sekundärrechts werden im Amtsblatt der Europäischen Union der Reihen L und C veröffentlicht (http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang=de).
Daneben sind sonstige Handlungsformen anerkannt, die in Art. 288 AEUV nicht gesondert aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich u.a. um allgemeine Leitlinien, Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Gerichts der Europäischen Union oder Rahmenregelungen, wie z.B. im Beihilfenrecht der EU.
EUV
Art. 288 - 299 AEUV
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