JuraForum.de > Lexikon > R > Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht
Bestimmte zivilrechtliche Tatbestände im Bereich der unerlaubten Handlungen setzen die Widerrechtlichkeit einer Handlung voraus, so z.B. § 823 BGB.
Dabei ist die Widerrechtlichkeit einer Handlung schon dann zu bejahen, wenn die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen, wenn also das aufgeführtes Rechtsgut verletzt worden ist, d h. die Rechtswidrigkeit wird durch den Verletzungserfolg indiziert.
Durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes wird hingegen die Rechtswidrigkeit wieder aufgehoben. Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht sind:
§§ 227 - 229 BGB
§ 904 BGB
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