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Raumordnungspläne sind der Bauleitplanung der Gemeinden und der vielfältigen Fachplanung übergeordnete Pläne. Gemäß § 1 ROG ist der Gesamtraum der Bundesrepublik durch zusammenfassende und aufeinander abgestimmte Raumordnungspläne zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.
Gemäß § 3 Nr. 7 ROG gibt es zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 8 ROG und 17 ROG.
Das "Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften" ist am 30. Juni 2009 in Kraft getreten.
Gleichzeitig ist das Raumordnungsgesetz 1997 außer Kraft getreten.
Hintergrund der Reform war, dass im Zuge der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern geändert wurden. Der Bereich der Raumordnung wurde aus dem - nunmehr abgeschafften - Kompetenztypus der Rahmengesetzgebung in den der konkurrierenden Gesetzgebung überführt. Gleichzeitig wurde das Raumordnungsgesetz inhaltllich überarbeitet.
Es besteht folgender Aufbau:
Das Recht der Gesetzgebung für die Raumordnung unterliegt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG der konkurrierenden Gesetzgebung (Legislative). Das Baugesetzbuch und das Raumordnungsgesetz bilden zusammen das Raumplanungsrecht des Bundes. Das Baugesetzbuch regelt die örtlichen Erfordernisse der räumlichen Planung, das Raumordnungsgesetz zusammen mit den Landesplanungsgesetzen die übergeordneten Anforderungen.
Neben der Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen ist Hauptaufgabe der Raumordnung, die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen. Somit kommt dieser Planung vor allem entwickelnde, ordnende und sichernde Funktion zu.
Das Raumordnungsgesetz, die Landesplanungsgesetze und das Baugesetzbuch definieren Oberziele, Strategien und Prioritäten der Raumordnungs- und Städtebaupolitik auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.
Ziel der Raumordnungsplanung ist gemäß § 3 Nr. 2 ROG die verbindliche Vorgabe in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Sicherung und Ordnung des Raums. Dabei sind die in § 1 Abs. 2 ROG genannten Leitvorstellungen zwingend zu beachten, nach denen die im Einzelnen aufgeführten sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen sind.
Der Grundsatz der Nachhaltigkeit ist im § 1 ROG, aber auch im § 1 BauGB verankert. In den Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 ROG) heißt es unter anderem, dass die dezentrale Siedlungsstruktur zu erhalten ist, dass die Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren ist und dass der Wiedernutzung brachgefallener Siedlungsflächen Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen zu geben ist. § 1 BauGB schreibt ferner einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor.
Nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10292) umfassen die in § 2 BauGB aufgeführten Grundsätze der Raumordnung insbesondere:
Die das Landesrecht betreffenden §§ 8 - 25 ROG sollen weitgehend die bisherigen Regelungen über die Raumordnungspläne der Länder in einer neuen Struktur enthalten.
Ziel des Bundesgesetzgebers war es, die fachliche Kompetenz der Länder im Bereich der Landesraumordnung, welche sich in den (an den jeweiligen landes- und regionalspezifischen Besonderheiten ausgerichteten) Landesplanungs- gesetzen der Länder widerspiegelt, zu erhalten, indem nur Grundaussagen geregelt werden.
In Ergänzung hierzu erklärt § 28 Abs. 3 ROG das bestehende Landesrecht in weiten Bereichen für weiterhin anwendbar.
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung gemäß § 15 ROG im Rahmen eines Raumordnungsverfahren abzustimmen.
Raumbedeutsame Großvorhaben sind Planungen und sonstige Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Von überörtlicher Auswirkung sind in der Regel solche Vorhaben, die über das Gemeindegebiet ihres Standortes hinausreichen oder hinauswirken.
Raumordnungsverfahren sind das Instrumentarium, um diese Großvorhaben den Zielen der Landesplanung, z.B. Naturschutz, Tourismus oder Wirtschaftsentwicklung, anzupassen. Wesentliche Teile eines Raumordnungsverfahrens sind die Raumverträglichkeits- und die Umweltverträglichkeitsstudie, die vom Träger des Vorhabens zu erstellen sind.
In der Raumverträglichkeitsstudie sind die überörtlichen raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf betroffene Sachgebiete (wie z.B. Verkehr, Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, Siedlungs- und Freiraum, Erholung und Tourismus usw.) darzustellen.
Die Umweltverträglichkeitsstudie beinhaltet die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen. Damit schließt das Raumordnungsverfahren eine erste grobmaschige Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung ein und entlastet insoweit das Zulassungsverfahren mit seiner abschließenden, detaillierten Prüfung des Vorhabens.
Bei der Raumordnung im Bund wurde insbesondere der raumordnerische Planungs- und Koordinierungsauftrag des Bundes durch umfassende Regelungen für die Aufstellung eines Raumordnungsplans für die ausschließliche Wirtschaftszone Deutschlands sowie durch Regelungen für die Aufstellung von Raumordnungsplänen für den Gesamtraum in Form von räumlichen und fachlichen Teilplänen mit Zielfestlegungen zu länderübergreifenden Standortkonzepten für See- und Binnenhäfen sowie für Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung konkretisiert.
Die Europäische Richtlinie RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verlangt die Einführung einer Umweltprüfung auch im Bereich Raumordnung sowie die Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen.
Die Vorgaben der Richtlinie wurden durch die Einführung der Strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung in das nationale Recht umgesetzt.
ROG
Art. 74 Abs. 1 Nr. 30 GG
Baden-Württemberg: LplG,BW
Bayern: BayLplG
Berlin: kein Landesplanungsgesetz, siehe § 8 ROG
Brandenburg: BbgLPlG,BB
Bremen: kein Landesplanungsgesetz, siehe § 8 ROG
Hamburg: kein Landesplanungsgesetz, siehe § 8 ROG
Hessen: HLPG
Mecklenburg-Vorpommern: LplG,MV
Niedersachsen: NROG
Nordrhein-Westfalen: LplG,NW
Rheinland-Pfalz: LPlG,RP
Saarland: SLPG
Sachsen: SächsLPlG
Sachsen-Anhalt: LPlG;ST
Schleswig-Holstein: LPlanungsG,SH
Thüringen: ThürLPlG
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