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Raub

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Erklärung

1. Tatbestand

Der Straftatbestand des Raubes entspricht dem des Diebstahls, hinzu kommen die Komponenten der Gewalt oder Drohung, d.h. einer Nötigung.

Tatbestandsmerkmale des Raubes sind:

Gewalt gegen eine Person i.S.d. § 249 StGB ist der körperlich wirkende Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Dabei muss sich die Gewalt nicht gegen den Gewahrsamsinhaber richten. Auch die Gewaltanwendung/-androhung gegen Dritte reicht zur Erfüllung des Tatbestandes, sofern der Dritte zum Schutz des Gewahrsams bereit ist bzw. er dies nach der Meinung des Täters ist.

Die Gewalt muss zur Überwindung des Widerstands eingesetzt werden. Eine erst nach der Wegnahme angewandte Gewalt erfüllt den Tatbestand nicht (dann ggf. räuberischer Diebstahl).

Auch scheidet nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung des Raubtatbestandes aus, wenn der Täter den Wegnahmeentschluss erst zu einem Zeitpunkt fasst, in dem die aus anderen Gründen verübte Gewaltanwendung selbst nicht mehr andauert, sondern allenfalls noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Opfer im Zustand allgemeiner Einschüchterung befindet (BGH 15.04.2008 - 4 StR 42/08).

2. Verwandte Delikte

Qualifizierungen zum Raub bzw. Raubelemente enthaltende Delikte sind:

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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