Der Straftatbestand des Raubes entspricht dem des Diebstahls, hinzu kommen die Komponenten der Gewalt oder Drohung, d.h. einer Nötigung.
Tatbestandsmerkmale des Raubes sind:
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache.
Durch Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben.
In der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.
Gewalt gegen eine Person i.S.d. § 249 StGB ist der körperlich wirkende Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Dabei muss sich die Gewalt nicht gegen den Gewahrsamsinhaber richten. Auch die Gewaltanwendung/-androhung gegen Dritte reicht zur Erfüllung des Tatbestandes, sofern der Dritte zum Schutz des Gewahrsams bereit ist bzw. er dies nach der Meinung des Täters ist.
Die Gewalt muss zur Überwindung des Widerstands eingesetzt werden. Eine erst nach der Wegnahme angewandte Gewalt erfüllt den Tatbestand nicht (dann ggf. räuberischer Diebstahl).
Auch scheidet nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung des Raubtatbestandes aus, wenn der Täter den Wegnahmeentschluss erst zu einem Zeitpunkt fasst, in dem die aus anderen Gründen verübte Gewaltanwendung selbst nicht mehr andauert, sondern allenfalls noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Opfer im Zustand allgemeiner Einschüchterung befindet (BGH 15.04.2008 - 4 StR 42/08).
2. Verwandte Delikte
Qualifizierungen zum Raub bzw. Raubelemente enthaltende Delikte sind:
Schwerer Raub gemäß § 250 StGB:Zur Erfüllung des Delikts des schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist es nach der Rechtsprechung (so u.a. BGH 04.02.2003 - GSSt 2/02) ausreichend, wenn der Täter eine Schreckschusspistole verwendet.Setzt der Täter, vom Opfer wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit dem Ziel weiterer Wegnahme ein, so genügt dies für ein Verwenden "bei der Tat" auch dann, wenn die angestrebte weitere Wegnahme nicht vollendet wird (BGH 25.02.2010 - 5 StR 542/09).
Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB:Bei dem Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB muss der Tod kausal auf die Gewalt oder die Drohung zurückzuführen sein. Leichtfertig i.S.d. § 251 StGB bedeutet einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit. Die vorsätzliche Tötung des Opfers erfüllt den Tatbestand hingegen nicht.
Räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB:Im Falle des räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB muss der Diebstahl im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits vollendet sein. Der Täter ist auf frischer Tat betroffen, wenn er noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe wahrgenommen wird. Die Gewaltanwendung muss (auch) in der Absicht geschehen, sich die Beute zu erhalten.
Räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB:Bei der räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB muss die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen sein. Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen oftmals zum Raubtatbestand. Nach der Rechtsprechung ist auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen: Bei dem Raub dominiert die eigenhändige Wegnahme durch den Täter, bei der räuberischen Erpressung wird die Sache von dem Opfer herausgegeben.
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB.