JuraForum.de > Lexikon > R > ratio legis
Sinn des Gesetzes, Normzweck
Als ratio legis wird der vom Gesetzgeber mit dem Gesetz verfolgte Zweck bezeichnet. In der Praxis wird die ratio legis im Rahmen der Auslegung berücksichtigt. Niedergelegt ist die ratio legis in den Gesetzbegründungen.
Daneben bezeichnet ratio legis eine internationale Rechtsanwaltsvereinigung (http://www.ratiolegis.com) von vorwiegend im internationalen Wirtschaftrecht tätigen Rechtsanwälten.
Gesetzlich nicht geregelt.
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