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JuraForum.deLexikonRRat der Europäischen Union 

Rat der Europäischen Union

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Rat der Europäischen Union ist das eigentliche politische Entscheidungsorgan der EU. Er legt die Leitlinien der Politik der Europäischen Union fest, sofern diese nicht vom Europäischen Rat bestimmt werden.

Er ist ein Organ der Europäischen Union.

Der Rat der Europäischen Union wird auch wie folgt bezeichnet:

Rechtsgrundlagen sind Art. 16 EUV sowie die Art. 237 ff. AEUV.

2. Zusammensetzung

Der Rat der Europäischen Union hat keine feste Zusammensetzung. Je nach den auf der Tagesordnung stehenden Themen ändert sich die Zusammensetzung des Rats, d.h. entsenden die Mitgliedsländer ihre jeweiligen Vertreter. Derzeit bestehen folgende Themenbereiche / Gremien:

Der Ministerrat setzt sich aus den jeweiligen Fachministern oder Staatssekretären der Regierungen der 27 Mitgliedsstaaten zusammen. Jede Regierung entsendet ein Mitglied. In Zusammensetzung der Außenminister tagt der Ministerrat als sogenannter Allgemeiner Rat.

Der Vorsitz im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates "Auswärtige Angelegenheiten" wird gemäß Art. 16 Abs. 9 EUV von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat nach einem System der gleichberechtigten Rotation wahrgenommen.

3. Aufgaben

Die Hauptaufgabe des Rates der Europäischen Union sind gemäß Art. 16 Abs. 1 EUV die Gesetzgebung sowie die Ausübung der Haushaltsbefugnisse. Der Rat der Europäischen Union erlässt entweder allein oder im Zusammenwirken mit dem Europäischen Parlament die Rechtsakte der EU.

Bis auf wenige Ausnahmen darf er allerdings nur auf Vorschlag der Europäischen Kommission tätig werden (Initiativmonopol der Kommission).

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