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Gebührenart des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Neben der Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung nach der Höhe der Geschäftsgebühr bzw. dem Gebührenstreitwert gibt es nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weitere Gebührensysteme:
Es sind folgende Formen von Rahmengebühren zu unterscheiden:
Ist für die Feststetzung der rechtsanwaltlichen Gebühren nur ein Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen der Rechtsanwalt die Höhe der Gebühr zu bestimmen hat, so hat der Rechtsanwalt bei der Feststetzung der rechtsanwaltlichen Gebühren die in § 14 RVG (§ 12 BRAGO) niedergelegten Kriterien zu beachten.
Die Höhe der Gebühr ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei sind u.a. folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Zur Berechnung der konkreten Gebühr ist zunächst die sich aus dem Gebührenrahmen ergebende Mittelgebühr zu berechnen. Diese ist dann unter Anwendung der obigen Kriterien zu erhöhen, zu kürzen oder ohne Änderungen zu verwenden.
Die Mittelgebühr wird wie folgt berechnet:
Mindestgebühr + Höchstgebühr : 2
Rahmengebühren können gemäß § 11 Abs. 8 RVG durch das Gericht festgesetzt werden (Kostenfestsetzung), wenn der Rechtsanwalt nur die Mindestgebühren geltend macht oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat.
Dies gilt auch für die Vergütung in sozialrechtlichen Verfahren (Sozialgerichtsbarkeit).
In einem Honorarprozess zwischen dem Rechtsanwalt und dessen Auftraggeber über die Höhe der Gebühr ist gemäß § 14 RVG ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das Gutachten ist von Amts wegen einzuholen, ein Antrag ist von den Parteien nicht zu stellen.
Es handelt sich dabei nicht um ein Sachverständigengutachten.
Zuständig ist die für den Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Prozesses zuständige Rechtsanwaltskammer.
§ 14 RVG
§ 11 Abs. 8 RVG
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