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JuraForum.deLexikonRRahmengebühren 

Rahmengebühren

Lexikon


Erklärung

Gebührenart des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

1. Allgemein

Neben der Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung nach der Höhe der Geschäftsgebühr bzw. dem Gebührenstreitwert gibt es nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weitere Gebührensysteme:

  • Rahmengebühren
  • Festgebühren (z.B. bei der Beratungshilfe)
  • angemessene Gebühren (z.B. für die Ausarbeitung eines Gutachtens)

2. Formen

Es sind folgende Formen von Rahmengebühren zu unterscheiden:

  • Betragsrahmengebühren: Hier ist der Rahmen durch Höchst- bzw. Mindestbeträge vorgegeben.
  • Satzrahmengebühren: Hier ist der Rahmen durch Höchst- bzw. Mindestsätze vorgegeben.

3. Bemessungskriterien

Ist für die Feststetzung der rechtsanwaltlichen Gebühren nur ein Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen der Rechtsanwalt die Höhe der Gebühr zu bestimmen hat, so hat der Rechtsanwalt bei der Feststetzung der rechtsanwaltlichen Gebühren die in § 14 RVG (§ 12 BRAGO) niedergelegten Kriterien zu beachten.

Die Höhe der Gebühr ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei sind u.a. folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber.Entscheidend ist die subjektive Bedeutung der Angelegenheiten für den Auftraggeber. Dies können z.B. berufliche Konsequenzen, der Verlust der gesellschaftlichen Stellung oder die Bedeutung des Prozesses für einen folgenden Prozess sein.
  • Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Hier ist in erster Linie der zeitliche Aufwand der Mandatsbearbeitung zu berücksichtigen. Erfasst wird nicht nur die reine Aktenbearbeitungszeit u.Ä., sondern z.B. auch die Besprechungszeit mit dem Mandanten, die Häufigkeit der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Mandanten oder lange Anfahrtswege.
  • Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.Auszugehen ist von der Schwierigkeit des "Normalmandats". Eine Schwierigkeit ist insbesondere anerkannt, wenn ein schwieriges juristisches Spezialgebiet zu bearbeiten ist oder der Rechtsanwalt sich in nicht-juristische Fachgebiete einarbeiten muss, wie z.B. Buchhaltung, psychologische oder medizinische Gutachten.
  • Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.Bei minderjährigen Kindern sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern entscheidend.
  • Das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts.In der neuen Regelung der Rahmengebühren des § 14 Abs. 1 RVG ist zudem vorgesehen, dass der Rechtsanwalt bei der Bemessung der Gebührenhöhe ein besonderes Haftungsrisiko berücksichtigen kann.

4. Berechnung der Gebühr

Zur Berechnung der konkreten Gebühr ist zunächst die sich aus dem Gebührenrahmen ergebende Mittelgebühr zu berechnen. Diese ist dann unter Anwendung der obigen Kriterien zu erhöhen, zu kürzen oder ohne Änderungen zu verwenden.

Die Mittelgebühr wird wie folgt berechnet:
Mindestgebühr + Höchstgebühr :  2

5. Kostenfestsetzung

Rahmengebühren können gemäß § 11 Abs. 8 RVG durch das Gericht festgesetzt werden (Kostenfestsetzung), wenn der Rechtsanwalt nur die Mindestgebühren geltend macht oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat.

Dies gilt auch für die Vergütung in sozialrechtlichen Verfahren (Sozialgerichtsbarkeit).

6. Gutachten der Rechtsanwaltskammer

In einem Honorarprozess zwischen dem Rechtsanwalt und dessen Auftraggeber über die Höhe der Gebühr ist gemäß § 14 RVG ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das Gutachten ist von Amts wegen einzuholen, ein Antrag ist von den Parteien nicht zu stellen.

Es handelt sich dabei nicht um ein Sachverständigengutachten.

Zuständig ist die für den Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Prozesses zuständige Rechtsanwaltskammer.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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