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JuraForum.deLexikonRRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer 

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Lexikon


Erklärung

Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB zeichnet sich dadurch aus, dass ein Raubdelikt unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begangen wird. Der Tatbestand des Delikts besteht aus:

Objektiver Tatbestand:

Subjektiver Tatbestand:

Wird der Raub etc. nicht vollendet, hat der Täter einen versuchten Raub und einen vollendeten räuberischen Angriff auf Kraftfahrer begangen. Wird auch der Raub etc. vollendet, so besteht zwischen beiden Delikten Konkurrenz.

Mit dem Urteil BGH 20.11.2003 - 4 StR 150/03 änderte der BGH seine bisherige Rechtsprechung. Bis zu dieser Entscheidung war nach der Ansicht des BGH der Tatbestand des § 316a StGB bereits erfüllt, wenn der Täter das Opfer an eine einsame Stelle lockt, um es dann unter Ausnutzung der Vereinsamung auszurauben (d.h. Täter und Opfer fahren an einen einsamen Ort). Nach der jetzigen Rechtsprechung ist die Abgelegenheit des Überfallortes kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.

Nach dem Urteil BGH 28.06.2005 - 4 StR 299/04 ist der Tatbestand der "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" nicht bereits durch das Halten des Taxifahrers zum Kassieren des Fahrpreises erfüllt.

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