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JuraForum.deLexikonRRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer 

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Lexikon


Erklärung

Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB zeichnet sich dadurch aus, dass ein Raubdelikt unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begangen wird. Der Tatbestand des Delikts besteht aus:

Objektiver Tatbestand:

  • Verüben eines Angriffs:Angriff ist jede feindselige Handlung gegenüber einem geschützten Rechtsgut, wobei es nicht zur tatsächlichen Verletzung des Rechtsguts kommen muss.
  • Angriff auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit:Der Tatbestand erfasst jede auf eine Tötung, Körperverletzung oder Nötigung gerichtete Handlung.
  • Das Tatopfer führt ein Kraftfahrzeug oder ist Mitfahrer (auch Mofa):Erforderlich ist, dass das Tatopfer diese Eigenschaft bei Beginn des Angriffs aufweist. Ausreichend ist es jedoch, wenn ein Opfer durch einen vor Fahrtantritt begonnenen Angriff zur (Mit-)Fahrt gezwungen wird und der Angriff während der Fahrt fortgesetzt wird (BGH 25.09.2007 - 4 StR 338/07).
  • Tatbegehung unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs:Der Täter muss eine sich aus dem fließenden Straßenverkehr ergebende, ihm eigentümliche Gefahrenlage ausnutzen.

Subjektiver Tatbestand:

  • Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale
  • Absicht zur Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen ErpressungDer Raub etc. muss nicht vollendet werden, es muss nur die Absicht bestehen!Diese muss jedoch vor der Beendigung der Fahrt gefasst worden sein. Wird der Entschluss erst später gefasst, fehlt es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.

Wird der Raub etc. nicht vollendet, hat der Täter einen versuchten Raub und einen vollendeten räuberischen Angriff auf Kraftfahrer begangen. Wird auch der Raub etc. vollendet, so besteht zwischen beiden Delikten Konkurrenz.

Mit dem Urteil BGH 20.11.2003 - 4 StR 150/03 änderte der BGH seine bisherige Rechtsprechung. Bis zu dieser Entscheidung war nach der Ansicht des BGH der Tatbestand des § 316a StGB bereits erfüllt, wenn der Täter das Opfer an eine einsame Stelle lockt, um es dann unter Ausnutzung der Vereinsamung auszurauben (d.h. Täter und Opfer fahren an einen einsamen Ort). Nach der jetzigen Rechtsprechung ist die Abgelegenheit des Überfallortes kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.

Nach dem Urteil BGH 28.06.2005 - 4 StR 299/04 ist der Tatbestand der "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" nicht bereits durch das Halten des Taxifahrers zum Kassieren des Fahrpreises erfüllt.

Gesetze

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