Als Quotenvorrecht wird der allgemein in § 86 VVG normierte Grundsatz bezeichnet, nach dem ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers auf den Versicherer übergeht.
In der Praxis wird das Quotenvorrecht insbesondere bei Verkehrsunfällen angewendet, bei denen der Geschädigte mit einer Vollkasko-Versicherung abgesichert ist.
Kommt ein Mitverschulden des Geschädigten in Betracht, kann durch die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung unter Umständen trotz des Mitverschuldens eine fast vollständige Schadensregulierung erreicht werden:
1.
Der Geschädigte nimmt seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, die Ansprüche des Geschädigten gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung gehen auf die Vollkaskoversicherung des Geschädigten über.
2.
Da sich dieser Forderungsübergang gemäß § 86 VVG nicht zum Nachteil des Geschädigten auswirken darf, kann der Geschädigte ungeachtet dessen bestimmte Schäden (kongruente Fahrzeugschäden) weiterhin bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. Der Anspruch besteht aber nur auf den Schaden, der nicht von der Vollkaskoversicherung ausgeglichen wird. Der Schädiger muss aber durch das Quotenvorrecht des Geschädigten nicht mehr zahlen als seiner Haftungsquote entspricht, die Besserstellung des Geschädigten ergibt sich durch die Einbeziehung der Vollkaskoversicherung des Geschädigten.Die durch den Unfall verursachten Schäden sind daher in zwei Gruppen aufzuteilen: Die kongruenten und die nicht kongruenten Fahrzeugschäden:Die kongruenten Fahrzeugschäden sind der Reparaturschaden, der merkantile Minderwert, die Abschleppkosten, die Selbstbeteiligung an der Vollkaskoversicherung und die Sachverständigenkosten. Der Anteil der gegnerischen Haftpflichtversicherung an diesen Schäden bildet die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu zahlende Höchstgrenze für die kongruenten Schäden.Eine evtl. bestehende Selbstbeteiligung ist von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu zahlen.
Mithaftungsquote des Geschädigten: 1/3
Reparaturschaden: 6.550,00 EUR Abschleppkosten: 250,00 EUR Summe der anderen kongruenten Schäden: 1.780,00 EUR Gesamtsumme der kongruenten Schäden: 8.580,00 EUR
Anteil der gegnerischen Haftpflichtversicherung an der Gesamtsumme (2/3): 5.720,00 EUR Von der Vollkaskoversicherung gezahlter Betrag: 6.800,00 EUR Von der Gesamtsumme verbleibender Restbetrag: 8.580,00 EUR - 6.800,00 EUR = 1.780,00 EUR Von der Haftpflichtversicherung an den Geschädigten zu zahlender Betrag: 1.780,00 EUR Von der Haftpflichtversicherung an die Vollkaskoversicherung zu zahlender Betrag: 5.720,00 EUR - 1.780,00 EUR = 3.940,00 EUR
Dies bedeutet: Der Geschädigte erhält von seiner Vollkaskoversicherung den Fahrzeugschaden und die Abschleppkosten ersetzt.
Der Geschädigte hat dadurch trotz seiner Mithaftung seine gesamten kongruenten Schäden ersetzt bekommen.
3.
Die Mietwagenkosten/Nutzungsausfallentschädigung, die allgemeine Kostenpauschale, die Anwaltskosten u.ä. Schäden sind allein von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nach der Haftungsquote des Schädigers zu ersetzen.
4.
Der durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstandene Rückstufungsschaden ist vom Schädiger in Höhe seiner Mithaftungsquote zu ersetzen.
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Sanden/Völtz: Sachschadenrecht des Kraftverkehrs; 8. Auflage 2006