JuraForum.de > Lexikon > Q > Quittung
Schriftliches Empfangsbekenntnis, das der Gläubiger bei Ausgleich seiner Forderung oder dem Erhalt einer Leistung dem Schuldner auf Verlangen auszustellen hat.
Voraussetzung des Anspruchs auf die Ausstellung einer Quittung ist die Erfüllung oder die Leistung an Erfüllungs Statt. Die Quittung muss die Schuld bzw. Leistung genau bezeichnen und schriftlich bzw. in elektronischer Form (Formvorschriften) ausgestellt sein.
Die Beweiskraft der Quittung entspricht § 416 ZPO. Mit der Ausstellung der Quittung erklärt der Gläubiger, dass der Schuldner geleistet hat, nicht dass er die Leistung als ordnungsgemäße Erfüllung ansieht. Die durch die Quittung geschaffene Vermutung der Erfüllung kann durch den Gegenbeweis des Gläubigers, dass er die Leistung nicht erhalten habe, entkräftigt werden. Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen.
Nach einem Urteil des LAG Hamm vom 25.02.2004 - 18 Sa 1594/03 kann eine handschriftliche, nicht unterzeichnete Quittung denselben Beweiswert wie eine formell ordnungsgemäß ausgestellte Quittung haben.
Die Anforderungen an die Namensunterschrift im Sinne des § 368 S. 1 BGB werden nach der Entscheidung BGH 15.11.2006 - IV ZR 122/05 mit einem Handzeichen, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, nicht erfüllt.
Der Anspruch des Gläubigers auf die Quittung kann auch klageweise durchgesetzt werden, sinnvoller ist in diesem Fall jedoch eine negative Feststellungsklage auf die Erfüllung der Schuld.
§§ 368 - 370 BGB
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