JuraForum.de > Lexikon > P > Public Private Partnership
Spezifische Form der Aufgabenerfüllung von Verwaltungen, insbesondere der Kommunen.
Public Private Partnership wird auch gemäß der deutschen Übersetzung als "Öffentlich Private Partnerschaft" bezeichnet.
Insbesondere die Finanzkrise des Staates zwingt diesen zu einer Umstrukturierung der ihm auferlegten Aufgaben bzw. der Eröffnung neuer Einkommensquellen. Die öffentliche Verwaltung ist gezwungen, profitorientierter zu arbeiten. Dadurch wurde ein bisher bereits in anderen Staaten, u.a. den USA, erfolgreiches Modell aufgenommen, die Public Private Partnership.
Public Private Partnership ist eine Kooperationsform von öffentlicher Verwaltung und privaten Wirtschaftsunternehmen, nach denen der Staat die ihm auferlegten Aufgaben in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsunternehmen ausführt bzw. die Aufgaben gänzlich auf die Wirtschaftsunternehmen überträgt, wobei insbesondere die Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen (Straßen, Schulen etc.) im Vordergrund steht. Die Unternehmen profitieren dabei u.a. von den Kontakten und den Erfahrungen der öffentlichen Verwaltung in dem jeweiligen Bereich sowie natürlich von der Auftragsvergabe bzw. Investitionsmöglichkeit, die öffentliche Verwaltung wiederum kann bestimmte Vorhaben nur mit der finanziellen Unterstützung der Unternehmen durchführen.
Die Public Private Partnership ist allgemein nicht gesetzlich geregelt, nur im Fernstraßenbau besteht mit dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz eine spezielle Rechtsgrundlage.
Im September 2005 wurde das Artikelgesetz "Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften" erlassen, dessen Inhalt unten dargestellt ist.
Bislang gibt es keine klar abgrenzbare Definition von Public Private Partnership. Sie umfasst aber auf jeden Fall eine vertraglich festgelegte Zusammenarbeit der Verwaltung mit privaten Wirtschaftsträgern, die auf die Erreichung eines Ziels angelegt ist und bei der beide Parteien ihre bisherige Stellung bzw. Rechtsform behalten.
Die Form der Zusammenarbeit kann dabei unterschiedlichst ausgestaltet sein. Die Verantwortung zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben bleibt dabei bei der staatlichen Einrichtung.
Public Private Partnership ist abzugrenzen von der reinen Privatisierung, bei der öffentliche Betriebe ganz oder teilweise in Privateigentum überführt werden und vom Verwaltungsprivatrecht, bei dem sich die Verwaltung zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben privatrechtlicher Formen bedient.
Allgemein wird Public Private Partnership als eine Unterform der Privatisierung angesehen.
Die Public Private Partnership - Kooperation ist nicht auf bestimmte Bereiche der öffentlichen Aufgabenerfüllung begrenzt.
In Betracht kommen insbesondere folgende Bereiche
Das "Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften" ist ein Artikelgesetz, mit dem folgende Gesetze geändert wurden:
Als wesentlichste Änderung ist die Einführung einer neuen Vergabeart zu nennen: Diese wird als "wettbewerblichen Dialog" bezeichnet und ist in den § 101 Abs. 4 GWB und § 6a VgV geregelt.
Nach der Änderung des § 63 Abs. 2 BHO dürfen nunmehr auch unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes weiterhin benötigt werden, zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Bundes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. Dies betrifft z.B. Sale-and-lease-back-Projekte.
Vor der Gesetzesänderung konnten Vermögensgegenstände nur dann veräußert werden, wenn sie in absehbarer Zeit für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nicht mehr benötigt wurden.
Gemäß § 4 GrESt angefügten Nr. 8 entfällt bei dem Erwerb eines Grundstücks von der öffentlichen Hand die Pflicht zur Zahlung der Grunderwerbsteuer, wenn das Grundstück im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird und die Rückübertragung des Grundstücks am Ende des Vertragszeitraums vereinbart wurde.
Dies gilt gemäß § 3 GrStG auch für die Grundsteuer.
FStrPrivFinG
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