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JuraForum.deLexikonPProzessvollmacht 

Prozessvollmacht

Lexikon


Erklärung

1. Prozessvollmacht

1.1 Allgemein

Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten im Prozess.

Voraussetzung ist, dass sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant prozessfähig sind. Die Bevollmächtigung einer prozessunfähigen Partei erfolgt durch deren gesetzlichen Vertreter. Die Bevollmächtigung an sich ist formfrei, nur der Nachweis hat durch die schriftliche Urkunde zu erfolgen.

1.2 Nachweis der Vollmacht

Der Rechtsanwalt hat seine Bevollmächtigung im Prozess grundsätzlich nur auf die Rüge einer Partei hin nachzuweisen, § 88 ZPO.

Auf diese Rüge hin ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten einzureichen. Das Gericht kann hierfür kann eine Frist bestimmen. Dabei handelt es sich nach der Entscheidung BGH 14.12.2011 - XII ZB 233/11 nicht um eine Ausschlussfrist: "Wird die Vollmacht innerhalb der Frist nicht eingereicht, so kann sie noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder bis zu dem in § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmten Zeitpunkt beigebracht oder die bisherige Prozessführung durch die Partei oder ihren neuen Vertreter genehmigt werden".

1.3 Bevollmächtigung des Rechtsanwalts

Im Anwaltsprozess kann der Umfang der Vollmacht grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Ausnahmen bestehen gemäß § 83 ZPO nur für den Vergleich, das Anerkenntnis und den Verzicht. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Beschränkung im Prozess nur wirksam ist, wenn die Beschränkung der anderen Partei bekannt ist.

Bei einem Parteiprozess kann die Vollmacht auf bestimmte Bereiche der Prozessvertretung oder der Prozesshandlung beschränkt werden.

Ihr Mangel allein führt noch nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Der Klageantrag ist jedoch nicht wirksam erhoben, wenn Mängel der Prozessvollmacht bis zu diesem Zeitpunkt fortdauern.

Der Tod des Rechtsanwalts oder der Verlust seiner Prozessfähigkeit führt zum Erlöschen der Prozessvollmacht. Der Tod des Mandanten hingegen führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen der Vollmacht. Die Erben können jedoch gemäß § 86 ZPO die Vollmacht widerrufen. Andernfalls haben sie dem Rechtsanwalt eine neue Vollmacht auszustellen.

Bei der Niederlegung des Mandats im laufenden Prozess ist gemäß § 87 ZPO zu beachten:

  • Im Parteiprozess reicht es aus, wenn dies dem Gericht oder dem Gegner formlos angezeigt wird.
  • Im Anwaltsprozess erlischt die Vollmacht erst, wenn die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts angezeigt ist.

2. Prozessvertretung

Die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts ist von der Prozessvertretung gemäß § 141 Absatz 3 Satz 2 ZPO zu unterscheiden:

Hat das Gericht zur mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet und erscheint diese nicht, so kann das Gericht gegen die Partei ein Ordnungsgeld festsetzen - es sei denn, dass die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist.

In der Praxis wird die Prozessvertretung von dem Rechtsanwalt der Partei wahrgenommen.

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens muss durch das Gericht ermessensfehlerfrei ergangen sein:

  • Das Erscheinen muss zur Aufklärung des Sachverhalts geboten sein (und nicht zur Erleichterung eines endgültigen Vergleichsabschlusses):
    • In dem Rechtsstreit bestehen noch offene Fragen.
    • Die Partei kann zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen.

      Bei der Partei handelt es sich um einen eingetragenen Verein, dessen Vorstand ehrenamtlich tätig ist. Der große Verein beschäftigt zahlreiche Arbeitnehmer, dem Vorstand sind Einzelheiten des Arbeitslebens nicht bekannt.

  • Die Anordnung darf für die Partei nicht unzumutbar sein.

Der Prozessvertreter muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Der Prozessvertreter muss einen der Partei entsprechenden Wissenstand haben.
  • Er muss zur Abgabe eines Vergleichsabschlusses bevollmächtigt sein.

Stellt sich in dem Gerichtstermin heraus, dass der Prozessvertreter diese Anforderungen nicht erfüllen kann, kann das Gericht auch noch während des Termins das Ordnungsgeld festsetzen!

Gesetze

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