JuraForum.de > Lexikon > P > Prozessvergleich
Beendigung eines Rechtsstreits über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben in der Form eines Schuldvertrages während eines Prozesses.
Der Prozessvergleich wird auch gerichtlicher Vergleich genannt.
Er ist gekennzeichnet durch seine Doppelnatur: Er ist sowohl materieller Vergleich gemäß § 779 BGB als auch prozessuale Handlung.
Voraussetzungen eines wirksamen Prozessvergleiches sind:
Prozessvergleiche außerhalb der mündlichen Verhandlung können wie folgt geschlossen werden:
Der Prozessvergleich beendet die Rechtshängigkeit ex nunc und ist Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Eine eventuell erforderliche notarielle Form wird durch den Prozessvergleich ersetzt.
Prozessuale Mängel des Vergleichs beenden den Prozess nicht, er ist fortzusetzen.
Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO kann ein Prozessvergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Der Vergleichsschluss erfolgt dann durch Beschluss des Gerichts.
Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob der Prozessvergleich durch Beschluss auch möglich ist, wenn der Streitgegenstand eine notarielle Beurkundung erfordert. Die Frage hat jedoch nur dann Bedeutung, wenn es nicht um die Übertragung von Grundstücken geht, da in diesen Fällen gemäß § 925 BGB die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien erforderlich ist.
Welche Rechtsqualität und welchen Umfang die in einer Ausgleichsklausel abgegebenen Erklärungen haben, ist durch Auslegung zu ermitteln. In Betracht kommen insbesondere der Erlassvertrag sowie das konstitutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis. Zu berücksichtigen ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung, wobei Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen sind (BAG 07.11.2007 - 5 AZR 880/06).
In der Regel wollen die Parteien das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig ob sie bei Abschluss des Aufhebungsvertrags an diese dachten oder nicht. Von Ausgleichsklauseln werden allerdings solche Forderungen nicht erfasst, die objektiv außerhalb des von den Parteien Vorgestellten liegen und bei Abschluss des Aufhebungsvertrags subjektiv unvorstellbar waren.
Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gehören alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben (BAG 19.03.2009 - 6 AZR 557/07). Maßgeblich ist dabei der Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht aber seine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Entscheidend dafür, ob ein Anspruch dem Geltungsbereich einer Klausel unterfällt, ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis.
Wenn die Vergleichsparteien bestimmte Ansprüche, z.B. Urlaubsabgeltungsansprüche, Ansprüche auf Herausgabe von Arbeitsmaterialien im Vergleich ausdrücklich von der Abgeltungsklausel ausnehmen, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Parteien auch andere Ansprüche nicht aufheben wollten. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Vergleichsparteien besondere Vereinbarungen über bestimmte Ansprüche getroffen haben, dafür, dass ihr Wille darauf gerichtet war, alle anderen Ansprüche zum Erlöschen zu bringen. Dies gilt z.B. auch für Ansprüche aus einem arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverbot (BAG 24.06.2009 - 10 AZR 707/08).
Gemäß § 795 ZPO sind auf die Zwangsvollstreckungen aus den in § 794 ZPO erwähnten Schuldtiteln die Vorschriften der §§ 724 - 793 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit für die Klauselerteilung wie folgt:
In der Vergangenheit war die Zuständigkeit für die Klauselerteilung bei gerichtlichen Vergleichen, die unter dem Vorbehalt eines Widerrufs oder den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschlossen wurden, auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung umstritten. Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung des § 795b ZPO diese Rechtsfrage geklärt: Danach wird die Vollstreckungsklausel von Vergleichen, deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängt, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.
Der Abschluss eines Prozessvergleichs wird mit der Einigungsgebühr vergütet.
Als Monte-Carlo-Vergleich bzw. Monaco-Vergleich wird ein (unechter) Vergleich bezeichnet, nach dem die Parteien zunächst vereinbaren, dass der Schuldner die gesamte in Streit stehende Summe zu zahlen hat, er aber bei Zahlung bis zu einem bestimmten Termin nur einen Teil der Schuld zahlen muss.
§ 779 BGB
Nrn. 1000, 1003 Vergütungsverzeichnis zum RVG
§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
§§ 160 ff. ZPO
§ 278 Abs. 6 ZPO
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