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JuraForum.deLexikonPProzesskostenhilfe 

Prozesskostenhilfe

Lexikon


Erklärung

1. Nationale Prozesskostenhilfe

1.1 Allgemein

Übernahme der Prozesskosten durch den Staat.

In außergerichtlichen Rechtsfragen wird Beratungshilfe gewährt.

Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe sind, dass

  • der Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg hatund
  • die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Prozesses zu tragen:Die der Entscheidung zugrunde liegenden Berechnungsschritte sind in § 115 ZPO dargestellt.Grundlagen der Berechnung der Grenzwerte sind seit dem 30. März 2011 die in der Anlage zu § 28 SGB XII festgelegten Regelbedarfsstufen. Insofern findet eine Aktualisierung der Beträge zum 01.07. eines jeden Jahres nicht mehr statt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 01.11. eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe im Bundesgesetzblatt bekannt, die ab dem 01.01. des folgenden Jahres maßgebend sind.Es bestehen insofern gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 2 ZPO derzeit folgende Grundbeträge:
    • für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO ): 187,00 EUR
    • für die Partei und ihren Ehegatten / Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO ): 411,00 EUR
    • für jede weitere Person, der gesetzlicher Unterhalt zu leisten ist (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO ):
      • Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 241,00 EUR
      • Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 276,00 EUR
      • Für einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 316,00 EUR
      • Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt: 329,00 EUR
    Übersteigt das Einkommen der Partei die in § 115 ZPO festgelegte Grenzen, liegt aber dennoch innerhalb eines Bedürftigkeitsrahmens, so wird der Partei Ratenzahlung bewilligt. Die Gebühren und Auslagen des Prozesses werden dann von der Landeskasse vorgestreckt und sind von der Partei in den ebenfalls in § 115 ZPO festgelegten Raten zurückzuzahlen.

1.2 Verfahren

Der Antrag ist an das zuständige Prozessgericht zu stellen.

Wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist die Partei von der Zahlung der Gerichtskosten, Anwaltskosten und Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe besteht mangels Bedürftigkeit nicht, wenn von einem Sozialhilfeträger rückübertragene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden sollen (BGH 02.04.2008 - XII ZB 266/03).

Verliert die Prozesskostenhilfe erhaltende Partei den Prozess, so zahlt die Staatskasse zwar die Gerichtskosten und ihre Anwaltskosten, nicht aber die Kosten des gegnerischen Anwalts! Auf diese Gefahr hat der Rechtsanwalt den Mandanten hinzuweisen.

Nach dem Urteil BGH 23.03.2005 - XII ZB 13/05 haben auch in der Ausbildung befindliche volljährige Kinder ohne eigene Lebensstellung gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, ein Prozesskostenhilfeantrag ist daher unbegründet.

1.3 Rechtsmittel

Gegen eine ablehnende Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

1.4 Beiordnung eines Rechtsanwalts

Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

Ist eine Vertretung nicht vorgeschrieben, so ist gemäß § 121 Abs. 2 ZPO einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn

  • die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheintWas "erforderlich erscheint", ist im Lichte des Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip auszulegen. Nach diesen Grundsätzen muss die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden.Mit der Entscheidung BAG 18.05.2010 - 3 AZB 9/10 hat das Bundesarbeitsgericht folgende Kriterien für die Erforderlichkeit aufgestellt:
    • Umfang und Schwierigkeit sowie Bedeutung der Sache für den Betroffenen.
    • Die Fähigkeit des Beteiligten, seine Rechte selbst wahrzunehmen sowie sich mündlich und schriftlich auszudrücken.

      Eine Beiordnung ist regelmäßig schon dann erforderlich, wenn in Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.

    • Bereits im Gütetermin ist mit einer Erörterung des gesamten Streitverhältnisses durch den Vorsitzenden zu rechnen, die auch die Würdigung rechtlicher und tatsächlicher Umstände verlangt, und an der auch eine begüterte Partei im Interesse einer sachgerechten Rechtsverfolgung nicht ohne anwaltlichen Beistand teilnehmen würde.
    oder
  • der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Die Beiordnung ist gemäß § 48 Abs. 2 BRAO bei Vorliegen wichtiger Gründe aufzuheben. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig gestört ist. Die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts ist dann ausgeschlossen, wenn das Vertrauensverhältnis zu dem vorherigen Rechtsanwalt durch ein sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten der Partei zerstört wurde (BVerwG 29.11.2010 - 6 B 59/10).

2. Internationale Prozesskostenhilfe

Rechtsgrundlage der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Europäischen Union sind die §§ 1076 - 1078 ZPO bzw. die EU-Richtlinie RL 2003/8.

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Es wird von einem Inländer Prozesskostenhilfe zur Führung eines Prozesses im EU-Ausland beantragt (ausgehende Ersuchen). Zuständig ist gemäß § 1077 ZPO das Amtsgericht, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
  • Es wird von einem in einem EU-Mitgliedsstaat lebenden Antragsteller Prozesskostenhilfe zur Führung eines inländischen Prozesses beantragt (eingehende Ersuchen). Zuständig ist gemäß § 1078 ZPO das Prozess- oder Vollstreckungsgericht. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind die Lebenshaltungskosten des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates, in dem der Antragsteller lebt, zu berücksichtigen.

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