JuraForum.de > Lexikon > P > Prozessführungsbefugnis
Als Prozessführungsbefugnis wird die Befugnis bezeichnet, das Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Sie ist eine notwendige Sachurteilsvoraussetzung.
Die Prozessführungsbefugnis ist gegeben, wenn
Die Prozessführungsbefugnis ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Lediglich in einigen Fällen ist eine Prozessstandschaft ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben. Eine Form der Prozessstandschaft ist die Verbandsklage.
Macht der Kläger ein eigenes Recht geltend und ergibt sich im Laufe des Prozesses, dass ihm das Recht nicht zusteht, ist die Klage unbegründet und durch Sachurteil abzuweisen.
Klagt der Kläger in Prozessstandschaft und liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen.
Im Verwaltungsprozess (Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz) ergibt sich schon aus dem Erfordernis der Klagebefugnis, dass der Kläger ein eigenes Recht geltend machen muss. Eine Prozessstandschaft ist weitestgehend ausgeschlossen.
Die Prozessführungsbefugnis ist von der Aktiv- bzw. Passivlegitimation zu unterscheiden:
§ 51 ZPO
§ 42 Abs. 2 VwGO
§ 62 FGO
© "Prozessführungsbefugnis" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum