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Der Ausdruck "Provision" wird umgangssprachlich für die verschiedensten Formen der Erfolgsvergütung verwendet. In den meisten Fällen handelt es sich jedoch um Gebühren, die von dem Kunden direkt oder indirekt gezahlt werden, z.B. für die Vermittlung einer Geldanlage.
Handelsrechtlich bezeichnet der Ausdruck Provision die Vergütung, die von einem Unternehmer für den Abschluss bzw. die Vermittlung eines Geschäfts gezahlt wird. Kennzeichnend ist das Drei-Personen-Verhältnis: Unternehmer - Handelsvertreter / Vertriebsmitarbeiter - Kunde.
Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters für den Abschluss oder die Vermittlung eines Geschäfts ist in den §§ 87 ff. HGB gesetzlich geregelt. Die Vorschriften sind gemäß § 65 HGB auch anwendbar, wenn für die Tätigkeit eines Handlungsgehilfen eine Abschluss- oder Vermittlungsprovision vereinbart wurde.
Voraussetzungen des Provisionsanspruchs sind, dass
Der Provisionsanspruch wird fällig, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Grundlage der Provision ist die Bruttosumme des Geschäfts. Eine Formularklausel, wonach ein Anspruch auf Provision mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses endet, ist unwirksam (BGH 21.10.2009 - VIII ZR 286/07).
Bei der Vermittlung / dem Abschluss eines Sukzessivlieferungsvertrages sind die Nachlieferungen nur bei einer dahin gehenden Vereinbarung provisionspflichtig.
Die Provision ist grundsätzlich gemäß § 87c HGB monatlich abzurechnen. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Provision kann der Handelsvertreter einen Buchauszug verlangen sowie Auskunft über alle zur Berechnung wesentlichen Umstände.
Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen sonstige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berechnung, kann gemäß § 87c Abs. 4 HGB der Handelsvertreter verlangen, dass nach der Wahl des Unternehmers ihm oder einem Wirtschaftsprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher gewährt wird.
Provisionszahlungen sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig und bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Bei einem Arbeitnehmer bemisst sich das während der Inanspruchnahme des Urlaubs weiterzuzahlende Gehalt nach dem Urteil BAG 11.04.2000 - 9 AZR 266/99 nach den Durchschnittsprovisionszahlungen der letzten 13 Wochen.
Eine Sonderform der handelsrechtlichen Provision ist die Delkredereprovision: Übernimmt der Handelsvertreter die Erfüllungshaftung für das Geschäft (Delkrederehaftung, § 86b HGB), so hat er einen Anspruch auf eine höhere Provision, Delkredereprovision genannt.
Für Versicherungsvertreter gelten die Vorschriften über die handelsrechtliche Provision entsprechend, vorbehaltlich der in § 92 HGB bestimmten Ausnahmen.
Neben einem Arbeitsentgelt in einer bestimmten, festen Höhe kann die weitere Vergütung als Provisionszahlung vereinbart werden. Dies ist insbesondere bei Außendienstmitarbeitern oftmals der Fall.
Zulässig ist es auch, die Vergütung eines Arbeitnehmers gänzlich auf Provisionszahlung zu vereinbaren, sofern der Arbeitnehmer in etwa ein dem üblichen Verdienst der Tätigkeit angemessenes Entgelt erzielen kann. Ist dies nicht der Fall, ist die Vereinbarung sittenwidrig, der Arbeitgeber schuldet den üblichen Verdienst.
Die Gewinnbeteiligung oder Umsatzprovision ist keine Unterform der handelsrechtlichen Provision und wird von den handelsgesetzlichen Regelungen nicht erfasst. Rechtsgrundlage ist § 259 BGB.
Besonderheiten bestehen bei der Maklerprovision.
Provisionsansprüche der selbstständigen Kaufleute sind je nach der Höhe des Streitwerts vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit einzuklagen. Bei Einklagung von Provisionsansprüchen von Arbeitnehmern ist das Arbeitsgericht zuständig.
§§ 87 ff. HGB
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