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JuraForum.deLexikonPProstitution 

Prostitution

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Erklärung

Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt.

Die Tätigkeit der Prostituierten war bis zum 31.12.2001 sittenwidrig mit der Folge, dass sie u.a. ihren Anspruch auf das vereinbarte Entgelt nicht einklagen konnten und sie sich nicht sozialversichern konnten.

Gemäß § 1 Prostitutionsgesetz begründet jetzt die Vornahme einer sexuellen Handlung auf Grund eines vorher vereinbarten Entgelts eine rechtswirksame Forderung.

Gemäß § 3 ProstG können Prostituierte sich in der Sozialversicherung versichern.

Die bisher in § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB unter Strafe stehende Förderung der Prostitution wurde aufgehoben. Der Menschenhandel, die Zwangsprostitution, die Ausbeutung von Prostituierten, die Zuhälterei und die Zuführung von Jugendlichen zur Prostitution bleibt weiterhin strafbar.

Gemäß Art. 297 EGStGB kann eine Landesregierung die Ausübung der Prostitution für folgende Orte ausschließen:

  • in Gemeinden bis 50.000 Einwohner
  • für Teile einer Gemeinde über 20.000 Einwohner
  • für bestimmte öffentliche Straßen, Wege, Plätze etc.

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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