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Besondere Form einer Vollmacht im Handelsrecht, deren Voraussetzungen und Umfang gesetzlich geregelt ist.
Rechtsgrundlagen der Prokura sind die §§ 48 - 53 HGB. Die Prokura kann nur von dem Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinem Vertreter erteilt werden und ist im Handelsregister einzutragen. Die Eintragung hat eine deklaratorische Wirkung.
Der Prokurist hat Vollmacht für alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, dies kann auch ein für den Betrieb des Prokuristen fremdes Handelsgeschäfts sein. Ausgeschlossen sind jedoch, ohne eine besondere Erweiterung der Prokura, die Veräußerung oder die Belastung eines Grundstücks und auch die weitere Erteilung einer Prokura, es sei denn, die Prokura wurde dahingehend erweitert.
Gemäß § 51 HGB hat der Prokurist mit einem seine Prokura andeutenden Zusatz zu zeichnen. In der Praxis geschieht dies zumeist mit dem Zusatz "ppa" vor der Namensunterzeichnung.
Eine Beschränkung der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Prokura kann jederzeit widerrufen werden, aber nicht im Außenverhältnis beschränkt werden. Sie kann jedoch auf bestimmte Niederlassungen des Betriebes beschränkt werden.
Die Prokura kann an eine Person als Einzelprokura oder an mehrere Personen gemeinschaftlich als Gesamtprokura erteilt werden, die nur gemeinschaftlich handeln können.
Sie ist zu unterscheiden von der Handlungsvollmacht des Handelsrechts.
Arbeitsrechtlich ist der Prokurist immer ein Leitender Angestellter, wenn die mit der Prokura verbundenen Aufgaben nicht ganz unbedeutend sind.
Von dem Prokuristen ausgesprochene Kündigungen können nicht wegen fehlendem Vollmachtsnachweis unwirksam sein. Die Bevollmächtigung ist durch die Eintragung der Prokura im Handelsregister ausreichend nachgewiesen.
Die Prokura kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden, auch wenn ihre Erteilung in dem Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
§§ 48 - 53 HGB
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