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Methode der Einkommensteuerermittlung.
Bestimmte Einnahmen eines Steuerpflichtigen, die steuerfrei sind, müssen bei der Ermittlung der Einkommensteuer berücksichtigt werden:
Die vom Progressionsvorbehalt erfassten Einkünfte sind in § 32b Abs. 1, 1a EStG enumerativ aufgezählt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um sogenannte Lohnersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld etc. und ausländische Einkünfte, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen der ausländischen Steuerpflicht unterliegen.
Hat der Steuerpflichtige neben zu versteuernden Einkünften auch steuerfreie, aber unter den Progressionsvorbehalt fallende Einkünfte gehabt, wird die von ihm zu zahlende Einkommensteuer folgendermaßen errechnet:
Der unverheiratete A hat ein zu versteuerndes Einkommen von 45.000,00 EUR. Im betreffenden Steuerjahr hat er weiterhin 7.000,00 EUR Arbeitslosengeld erhalten.
§§ 3, 32b EStG
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