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Produktsicherheitsgesetz

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Erklärung

1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Geräte- und Produktsicherheitsrechts ist seit dem 1. Dezember 2011 das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ist zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten.

Die Anwendung des ProdSG ist subsidiär zu anderen Spezialgesetzen.

2. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des ProdSG bezieht sich gemäß § 1 Abs. 1 ProdSG auf die Bereitstellung, Ausstellung und erstmalige Verwendung von Produkten auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit:

Daneben wird gemäß § 1 Abs. 2 ProdSG grundsätzlich auch die Errichtung und der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen erfasst, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes geht über das Bereitstellen und Ausstellen der Produkte sowie die erstmalige Verwendung nicht hinaus, die Benutzung unterliegt nicht dem Schutzbereich des Gesetzes und ist teilweise in anderen Gesetzen geregelt.

3. Inhalt

Das Produktsicherheitsgesetz entspricht in seiner grundsätzlichen Konzeption dem vormaligem GPSG.

Dabei hat das Produktsicherheitsgesetz folgende Gliederung:

4. Eingriffsbefugnisse

Die Ziele des Produktsicherheitsgesetzes werden durch die Marktüberwachungsbehörden sichergestellt.

Marktüberwachung ist gemäß § 2 Nr. 18 ProdSG jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährden.

Dabei obliegt die Marktüberwachung gemäß § 26 ProdSG grundsätzlich den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Die Eingriffsbefugnisse der Marktüberwachungsbehörden sind gemäß § 26 ProdSG wie folgt gestaffelt:

a)
Die zuständigen Behörden haben eine wirksame Überwachung der bereitgestellten Produkte zu gewährleisten. Dabei erfolgt die Überwachung anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang.Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung hat die Behörde folgende Befugnisse:
  • Überprüfung der Unterlagen.
  • Durchführung von physischen Kontrollen und Laborprüfungen.
b)
Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts bestehen insbesondere die im Einzelnen in § 26 Abs. 2 Nrn. 1 - 9 ProdSG aufgeführten Befugnisse. Die Aufzählung ist nicht abschließend, auch eine der Wertigkeit der aufgezählten Maßnahmen entsprechende Maßnahme kann einen Eingriff berechtigen.
c)
Die zuständigen Behörden haben den Rückruf oder die Rücknahme von Produkten zu veranlassen, wenn diese ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen.Dabei ist Rücknahme gemäß der gesetzlichen Definition in § 2 Nr. 24 ProdSG jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird und Rückruf gemäß der gesetzlichen Definition in § 2 Nr. 25 ProdSG jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken.

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