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JuraForum.deLexikonPProduktsicherheitsgesetz 

Produktsicherheitsgesetz

Lexikon


Erklärung

1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Produktsicherheitsrechts ist seit dem 1. Dezember 2011 das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ist zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten.

Die Anwendung des ProdSG ist subsidiär zu anderen Spezialgesetzen.

2. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des ProdSG bezieht sich gemäß § 1 Abs. 1 ProdSG auf die Bereitstellung, Ausstellung und erstmalige Verwendung von Produkten auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit:

  • Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
  • Ausstellen ist das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt.
  • Produkte sind verwendungsfertig, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen.

Produkt ist alles, was aus einem Herstellungsprozess hervorgehen kann.

Daneben wird gemäß § 1 Abs. 2 ProdSG grundsätzlich auch die Errichtung und der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen erfasst, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können. Die nach dem ProdSG als überwachungsbedürftig geltenden Anlagen sind in § 2 Nr. 30 ProdSG aufgeführt.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes geht über das Bereitstellen und Ausstellen der Produkte sowie die erstmalige Verwendung nicht hinaus, die Benutzung unterliegt nicht dem Schutzbereich des Gesetzes und ist teilweise in anderen Gesetzen geregelt.

3. Verpflichtete

Durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) werden Sicherungspflichten begründet: Bezüglich der aus diesem Gesetz verpflichteten Personengruppen ist wie folgt zu unterscheiden:

a)
Allgemeine Anforderungen:Sie treffen jedermann, der Produkte auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitstellt, ausstellt oder erstmalig verwendet.

Der Begriff des "Bereitstellens" umfasst auch das Inverkehrbringen von Produkten.

Daneben wird gemäß § 1 Abs. 2 ProdSG grundsätzlich auch die Errichtung und der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen erfasst, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können.
b)
Besondere Anforderungen für die Wirtschaftsakteure:Für Wirtschaftsakteure bestehen in den einzelnen Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) gesondert aufgeführte Pflichten.

§ 6 ProdSG

Wirtschaftsakteure sind gemäß § 2 Nr. 29 ProdSG Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler:
  • Hersteller ist gemäß § 2 Nr. 14 ProdSG jede natürliche oder juristische Person, die
    • ein Produkt herstellt oder
    • entwickeln lässt oder
    • herstellen lässt
    und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.
  • Händler ist gemäß § 2 Nr. 12 ProdSG jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers. Den Händler treffen bei Verbraucherprodukten nur Pflichten geringeren Umfanges. Er hat nach § 6 Abs. 5 ProdSG dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen eines sicheren Produkts entspricht.
  • Einführer ist gemäß § 2 Nr. 8 ProdSG jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt.
  • Bevollmächtigter ist gemäß § 2 Nr. 6 ProdSG jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen.

4. Sicherheitsanforderungen

Die allgemeinen Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sind in § 3 ProdSG geregelt. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

a)
Das Produkt unterliegt einer oder mehrerer Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG (§ 3 Abs. 1 ProdSG).
  • Die in der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen werden erfülltund
  • die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung sind nicht gefährdet.
b)
Sonstige Produkte (Auffangtatbestand) (§ 3 Abs. 2 - §  6 ProdSG):Ein neues oder gebrauchtes Produkt darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.Bereitstellung auf dem Markt ist gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 4 ProdSG jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.Damit erfasst das Bereitstellen jede Form der willentlichen Überlassung, sei es z.B. durch einen Kaufvertrag, Mietvertrag eine Schenkung oder einen Leihvertrag. Nicht erfasst ist die gegen den Willen des Eigentümers / Berechtigten erfolgende Nutzung.Eine bestimmungsgemäße Verwendung ist eine Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt.Eine vorhersehbare Verwendung ist die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist. Hierbei handelt es sich um den vorhersehbaren Fehlgebrauch des Produkts. Nicht mehr erfasst wird ein Missbrauch des Produkts.Bei der Beurteilung der Produktsicherheit sind insbesondere die in § 3 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1 - 4 ProdSG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.Durch die Verwendung des Wortes "Insbesondere" wird deutlich, dass es sich hierbei nur um Beispielskriterien handelt.Bei der Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt sind zudem die in § 6 ProdSG geregelten Vorgaben zu beachten.

5. Marktüberwachung

Zu den Inhalten siehe den Beitrag "Produktsicherheitsgesetz - Marktüberwachung".

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