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Rechtsgrundlage des Geräte- und Produktsicherheitsrechts ist seit dem 1. Dezember 2011 das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ist zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten.
Die Anwendung des ProdSG ist subsidiär zu anderen Spezialgesetzen.
Der Anwendungsbereich des ProdSG bezieht sich gemäß § 1 Abs. 1 ProdSG auf die Bereitstellung, Ausstellung und erstmalige Verwendung von Produkten auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit:
Daneben wird gemäß § 1 Abs. 2 ProdSG grundsätzlich auch die Errichtung und der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen erfasst, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes geht über das Bereitstellen und Ausstellen der Produkte sowie die erstmalige Verwendung nicht hinaus, die Benutzung unterliegt nicht dem Schutzbereich des Gesetzes und ist teilweise in anderen Gesetzen geregelt.
Das Produktsicherheitsgesetz entspricht in seiner grundsätzlichen Konzeption dem vormaligem GPSG.
Dabei hat das Produktsicherheitsgesetz folgende Gliederung:
Die Ziele des Produktsicherheitsgesetzes werden durch die Marktüberwachungsbehörden sichergestellt.
Marktüberwachung ist gemäß § 2 Nr. 18 ProdSG jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährden.
Dabei obliegt die Marktüberwachung gemäß § 26 ProdSG grundsätzlich den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Die Eingriffsbefugnisse der Marktüberwachungsbehörden sind gemäß § 26 ProdSG wie folgt gestaffelt:
ProdSG
1. ProdSV
6. ProdSV
7. ProdSV
8. ProdSV
9. ProdSV
10. ProdSV
11. ProdSV
12. ProdSV
13. ProdSV
14. ProdSV
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