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Vorschriften zur Produktsicherheit hat der Gesetzgeber in verschiedenen Bereichen erlassen. Neben
begründen zahlreiche dem besonderen Verwaltungsrecht zuzuordnende Vorschriften Verpflichtungen der Hersteller und Händler von Produkten sowie bestimmte Eingriffsbefugnisse der Behörden, um den Verbraucher vor Gefahren durch Produkte zu schützen.
Daneben sind die Vorgaben der VO 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zu beachten.
Derzeit befindet sich der "Gesetzentwurf über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts" im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 17/6276). Mit der Reform soll das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) abgelöst werden. Mit der Reform wird es zu einer Verschärfung der Produktsicherheit kommen.
Der Anwendungsbereich des GPSG bezieht sich auf das Inverkehrbringen und Ausstellen von neuen und gebrauchten Produkten, das selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Daneben wird gemäß § 2 Abs. 2 GPSG grundsätzlich auch die Errichtung und der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen erfasst, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes beschränkt sich ausschließlich auf das Inverkehrbringen und Ausstellen der Produkte, die Benutzung hingegen unterliegt nicht dem Schutzbereich des Gesetzes und ist teilweise in anderen Gesetzen geregelt:
Inverkehrbringen ist gemäß § 2 Abs. 8 GPSG jedes Überlassen des Produkts an einen anderen. Danach ist es für die Anwendung des Gesetzes unerheblich, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert ist. Es wird jede Form des Wechsels der Sachherrschaft über das Produkt erfasst, die Weitergabe kann z.B. auch eine Leihe sein oder auf Leasing beruhen.
Der Produktbegriff erfasst nach § 2 GPSG
Die Vorschriften enthalten strengere Anforderungen an die Sicherheit von Verbraucherprodukten.
Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die
Damit werden ausdrücklich auch Produkte erfasst, die ohne eine ursprüngliche Bestimmung, aber vorhersehbar auch von Verbrauchern genutzt werden. In der Praxis waren dies z.B. die Laserpointer, die sich zu einem "Spielzeug" für Kinder entwickelt hatten.
Verbraucherprodukte unterliegen zusätzlichen Sicherheitsanforderungen, die insbesondere in den §§ 5, 10 GPSG geregelt sind. Dabei wird zwischen Pflichten während des Inverkehrbringens (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 GPSG) und Pflichten nach dem Inverkehrbringen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 GPSG) unterschieden:
Während des Inverkehrbringens muss der Hersteller bzw. der Einführer des Produkts u.a.
Nach dem Inverkehrbringen hat der Hersteller den Grad der vom Produkt ausgehenden Gefahr stichprobenartig bzw. nach einer Beschwerde zu überprüfen, ggf. ein Beschwerdebuch zu führen und Händler über einzuleitende Maßnahmen zu unterrichten.
Gemäß § 8 GPSG sind die zuständigen Behörden zur wirksamen Überwachung des Inverkehrbringens verpflichtet. Eine Verletzung der Pflicht kann ggf. einen Amtshaftungsanspruch begründen.
Die Zuständigkeit der Länder zur Durchführung der Bestimmungen des GPSG ist geblieben.
Vorgaben zum Inverkehrbringen bestimmter Produktarten sind in den folgenden, das GPSG ergänzenden Rechtsverordnungen geregelt:
Die Anwendung des GPSG ist subsidiär zu anderen Spezialgesetzen. Es gibt viele Fachgesetze, durch die sicher gestellt wird, dass nur sichere Produkte in den Verkehr gelangen. Diese Fachgesetze haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Vorrang.
Andere die Produktsicherheit regelnde Gesetze sind z.B.:
GPSG
1. GPSGV
2. GPSGV
6. GPSGV
7. GPSGV
8. GPSGV
9. GPSGV
10. GPSGV
11. GPSGV
12. GPSGV
13. GPSGV
14. GPSGV
ProdHaftG
§ 823 BGB
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