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Als Produkthaftung wird die eigenständige verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden bezeichnet. Verbraucher können Ansprüche direkt gegen den Hersteller geltend machen.
Notwendig ist die Haftungsregelung vor allem deswegen, weil für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen - mangels unmittelbarer vertraglicher Beziehungen mit dem Hersteller der Ware - die vertragliche Sachmängelhaftung ausscheidet und die Anwendung eines (deliktischen) Schadensersatzanspruches grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen erfordert.
Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 (und die sie ergänzende RL 1999/34) Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde.
Rechtsgrundlage der Produkthaftung in Deutschland ist das Produkthaftungsgesetz.
Die Haftung auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt (§ 15 Abs. 2 ProdHaftG). Dies bedeutet vor allem, dass die von der Rechtsprechung auf der Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt.
Besondere Produkthaftungsgrundlagen sind z.B. im Arzneimittelgesetz (Arzneimittelhaftung) und im Gentechnikgesetz (Genprodukthaftung) geregelt.
Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 Abs. 1 S. 1, wo es heißt: "Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen".
Produkte sind gemäß § 2 ProdHaftG alle beweglichen Sachen, auch wenn sie in eine unbewegliche Sache eingebaut sind, sowie Elektrizität.
Der Fehlerbegriff nach § 3 ProdHaftG ist von anderen Fehlerbegriffen zu unterscheiden, z.B. dem der Sachmängelhaftung des Kaufrechts, der sich auf die Beschaffenheit der Kaufsache bezieht.
Der Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz ist gegeben, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf.
Das Produkt wird nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wurde.
Maßgeblich ist der Sicherheitsstandard, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen (BGH 17.03.2009 - VI ZR 176/08).
Für die verschiedenen Arten von Produktfehlern ist auf der Grundlage der deliktischen Produkthaftung folgende Unterteilung üblich geworden:
Das Produkthaftungsgesetz erwähnt diese Fehlergruppen nicht, sondern verwendet einen einheitlichen Begriff des Produktfehlers. Hierin sind jedoch zumindest die Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler mitenthalten. Der Instruktionsfehler ergibt sich daraus, dass die Fehlerhaftigkeit eines Produktes unter Berücksichtigung insbesondere seiner Darbietung beurteilt wird. Produktbeobachtungsfehler werden von dem Produkthaftungsgesetz dagegen nicht erfasst, insoweit ist auf die im Deliktsrecht entwickelte Verkehrssicherungspflicht zur Produktbeobachtung zurückzugreifen.
Der Produkthaftung unterliegen gemäß § 4 ProdHaftG
In dem Urteil BGH 21.06.2005 - VI ZR 238/03 hat der Bundesgerichtshof zur Haftung des Herstellers sowie des Quasi-Herstellers Stellung genommen:
Nach dem Urteil des EuGH 09.02.2006 - C 127/04 kann die Produkthaftung auch die Tochtergesellschaft des Herstellers erfassen, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen sei.
§ 1 Abs. 4 ProdHaftG sieht eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vor: Dieser muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 Abs. 2 ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht darlegen bzw. beweisen. Hintergrund für diese Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, sodass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.
Der Geschädigte muss also beweisen: Vorhandensein eines Produktfehlers bei Auslieferung des Produktes, hierdurch Verletzung eines geschützten Rechtsgutes und hierdurch wiederum Entstehung eines Vermögensnachteils.
Die Produkthaftung erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG ausschließlich auf folgende Schäden:
Art und Umfang des Schadensersatzes ergeben sich aus den §§ 7 - 11 ProdHaftG. Nach einer Gesetzesänderung kann seit Juli 2002 gemäß § 8 S. 2 ProdHaftG im Falle einer Körperverletzung auch ein Schmerzensgeld verlangt werden.
Mitverschulden des Geschädigten wirkt sich bei allen Haftungsgrundlagen der Produkthaftung anspruchsmindernd aus und kann im Extremfall sogar zu einem Wegfall der Ersatzpflicht führen.
Mitverschulden ist ein "Verschulden gegen sich selbst". Wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, muss sich eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen. Bei Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes "von den Umständen", insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schädiger oder dem Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen.
Im Bereich der Produkthaftpflicht kommen als mitwirkendes Verschulden vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.
Nach der Sondervorschrift in § 6 HS 2 ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt ("Bewahrgehilfe"), dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (Delikt) oder Vertrag hergeleitet wird.
Im Recht der unerlaubten Handlung (§ 846 BGB) muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung ist damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten. Diese Grundsätze dürften auch auf § 7 ProdHaftG anwendbar sein.
Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
Die negativen Anspruchsvoraussetzungen bzw. gesetzlichen Haftungsausschlüsse in § 1 Abs. 2 ProdHaftG sind ihrem Inhalt nach Fälle, in denen dem Gesetzgeber eine Haftung des Herstellers nicht angemessen erschien, wobei die Grenzen im Wesentlichen mit der deutschen Rechtsprechung zur Produkthaftung auf der Grundlage des Deliktsrechts übereinstimmen.
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz verjähren gemäß § 12 ProdHaftG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Der Anspruch erlischt gemäß § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn er wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.
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