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Produkthaftung - Deliktshaftung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Eine zivilrechtliche Produkthaftung kann auf folgenden Anspruchsgrundlagen beruhen:

Hintergrund der deliktischen Produkthaftung ist die Verpflichtung des Herstellers dafür zu sorgen, dass sein Produkt keine dritte Person oder Sache schädigt. Die Besonderheit der deliktischen Produzentenhaftung ist die Aufstellung bestimmter von den Produzenten zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten sowie eine erleichterte Beweislastregelung für Verbraucher.

Zwar wird die Produkthaftung in erster Linie durch das Produkthaftungsgesetz geregelt: Da aber gemäß § 15 Abs. 2 ProdHaftG die Haftung aufgrund anderer Vorschriften unberührt bleibt, findet die von der Rechtsprechung auf der Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin Anwendung. Insbesondere für die Zahlung eines Schmerzensgeldes muss auf die Haftungsgrundlage im BGB zurückgegriffen werden: Nach §§ 823, § 253 BGB besteht der Schmerzensgeldanspruch im Falle der schuldhaften Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung.

2. Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB

Die Rechtsprechung hat die Produktion / das Inverkehrbringen eines Produkts in verschiedene Phasen eingeteilt und für jede dieser Phasen jeweils gesonderte Verkehrssicherungspflichten aufgestellt:

3. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB

Die Produkthaftung wegen schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB erhält zunehmende Bedeutung, weil für immer mehr Lebensbereiche gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die als Schutzgesetze in Betracht kommen. Von den Schutzgesetzen interessieren in diesem Zusammenhang diejenigen, die sich auf das Inverkehrbringen sicherer Produkte im Interesse der Benutzer beziehen. Aus dem jeweiligen Schutzgesetz ist abzuleiten, ob es nur dem Schutze von Leben und Gesundheit oder auch des Eigentums dient.

Als Schutzgesetze im Bereich der Produkthaftung kommen in Betracht:

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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