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Eine Probezeit ist ein begrenzter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, während dessen für beide Parteien erleichterte Kündigungsmöglichkeiten bestehen.
Eine Probezeit (im weiteren Sinne) kann auf zwei Wegen vereinbart werden: Sie kann als ein Probearbeitsverhältnis abgeschlossen werden mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist automatisch endet, sofern die Parteien keinen weiteren Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.
Üblich ist der zweite Weg: Innerhalb des regulären Arbeitsvertrages wird eine Probezeit vereinbart.
Mit Ausnahme des Berufsausbildungsverhältnises müssen die Arbeitsvertragsparteien die Geltung einer Probezeit ausdrücklich vereinbaren. Ohne eine gesonderte Vereinbarung unterliegt das Arbeitsverhältnis keiner Probezeit.
Die Dauer der Probezeit kann grundsätzlich individuell vereinbart werden, es sei denn in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ist eine bestimmte Dauer vorgesehen.
Die erleichterten Kündigungsvoraussetzungen (s.u.) gelten jedoch nur bei Probezeiten von bis zu sechs Monaten:
Eine (einvernehmliche) Verlängerung der Probezeit ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch ebenfalls ab dem siebten Monat aufgrund der oben genannten Gründe wirkungslos.
Möglich ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der anschließende Abschluss eines Probearbeitsverhältnisses. Jedoch muss die Dauer eines Probearbeitsverhältnisses angemessen sein. Bei der Prüfung der Angemessenheit wird die zuvor abgelegte Probezeit mit berücksichtigt, sodass der Abschluss eines Probearbeitsverhältnisses nur durch die besonderen Anforderungen der Tätigkeit oder der Person des Arbeitnehmers gerechtfertigt werden kann.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags zum Ende der Probezeit als solche ist eine im Arbeitsleben übliche Vertragsgestaltung und in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Deshalb ist in einem Arbeitsvertrag unter der Überschrift "Probezeit" nicht nur eine Regelung zu abgekürzten Kündigungsfristen zu erwarten, sondern grundsätzlich auch eine Befristung zum Ende der Probezeit.
Dennoch kann eine Probezeitbefristung als überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB anzusehen sein und unwirksam sein (BAG 16.04.2008 - 7 AZR 132/07).
Eine bis zu sechs Monate dauernde Probezeit kann gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist (14 Tage) gekündigt werden (BAG 24.01.2008 - 6 AZR 519/07).
Die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist ist nur durch eine tarifvertragliche Regelung möglich. Einzelvertraglich kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Der Kündigende braucht keinen festen Kündigungstermin einzuhalten, das Arbeitsverhältnis kann jederzeit auslaufen. Zu beachten ist, dass der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wird, zur Fristberechnung nicht mitzählt.
Kündigung am 10.06., Ende des Arbeitsverhältnisses am 24.06.
Die kurze Kündigungsfrist ist bis zum letzten Tag der Probezeit anwendbar. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit:
Ende der Probezeit: 30.06., Kündigung: 30.06, Ende des Arbeitsverhältnisses (bei zweiwöchiger Kündigungsfrist): 14.07.
Soll die Probezeit länger als sechs Monate dauern, dann untersteht der Arbeitnehmer mit Beginn des siebenten Monats der vierwöchigen Grundkündigungsfrist.
Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit muss der Arbeitnehmer gemäß §§ 4, 7, 13 KSchG innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen (BAG 28.06.2007 - 6 AZR 873/06).
Bei einem dem TVöD unterliegenden Arbeitsverhältnis gelten gemäß § 2 Abs. 4 TVöD die ersten sechs Monate als Probezeit. Die Arbeitsvertragsparteien können jedoch auch eine kürzere Probezeit vereinbaren.
Besonderheiten bestehen gemäß § 30 Abs. 4 TVöD bei einem befristeten Arbeitsverhältnis:
Innerhalb der Probezeit kann der Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt gemäß § 20 BBiG zwingend mit einer ein- bis viermonatigen Probezeit.
Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist auch während der Probezeit unwirksam (Mutterschutz).
§ 622 Abs. 3 BGB
§ 20 BBiG
§ 2 Abs. 4 TVöD
§ 30 Abs. 4 TVöD
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