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Befristung eines Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Erprobung.
Eine Erprobung der gegenseitigen Geeignetheit von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses kann auf zwei Wegen vereinbart werden: Die Parteien können ein Probearbeitsverhältnis abschliessen oder innerhalb des unbefristeten Arbeitsvertrages eine Probezeit vereinbaren.
Das Probearbeitsverhältnis ist eine Sonderform des befristeten Arbeitsvertrages.
Kennzeichnend für das Probearbeitsverhältnis ist, dass es mit Ablauf der Frist automatisch endet, sofern die Parteien keinen weiteren Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Arbeitet der Arbeitnehmer über das Ende des Vertrages jedoch zumindest mit dem stillschweigenden Einverständnis des Arbeitgebers hinaus, haben die Parteien konkludent einen (unbefristeten) Arbeitsvertrag vereinbart.
Der Abschluss eines Probearbeitsverhältnisses erfordert das Vorliegen der allgemeinen Zulässigkeits- und Formanforderungen von befristeten Arbeitsverhältnissen.
Voraussetzung eines Probearbeitsverhältnisses ist danach u.a., dass im Vertrag die Befristung zum Zwecke der Erprobung ausdrücklich vereinbart ist. Der Befristungsgrund, d.h. die Erprobung, braucht nicht zwingend schriftlich fixiert zu werden. Lediglich die zeitliche Befristung selbst ist gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG zwingend schriftlich abzuschliessen. Im Zweifel ist nach der Rechtsprechung andernfalls von der Vereinbarung einer Probezeit innerhalb eines (unbefristeten) Arbeitsvertrages auszugehen.
Die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses muss dem Erprobungszweck angemessen sein. Auszugehen ist dabei von der grundsätzlich als vom Gesetzgeber als angemessen angesehenen Probezeit von sechs Monaten.
Aus der Art der Tätigkeit, der Person des Arbeitnehmers oder der Branche können sich Abweichungen ergeben. So ist z.B. eine 18-monatige Erprobung eines Konzertmeisters als zulässig angesehen worden (BAG 12.09.1996 - 7 AZR 31/96).
Während des Probearbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, es sei denn, das Kündigungsrecht wurde ausdrücklich vereinbart.
Die außerordentliche Kündigung hingegen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit ausgesprochen werden.
§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG
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