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Probe - Kauf nach

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Erklärung

Der Kauf nach Probe war bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 als besondere Art des Kaufs in § 494 BGB a.F. geregelt.

Bei einem Kauf nach Probe waren die Eigenschaften der Probe als zugesichert angesehen. Fehlten diese bei der späteren Kaufsache, konnte der Käufer die Gewährleistungsrechte des Kaufvertragsrechts geltend machen.

Nach dem jetzigen Recht ist die Eigenschaftszusicherung von der Sachmängelhaftung (siehe Kaufvertrag - Gewährleistung) erfasst, so dass die Vorschrift aufgehoben wurde.

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