JuraForum.de > Lexikon > P > Privatklage
Anklageerhebung durch Privatpersonen.
Bei bestimmten Delikten (zumeist Antragsdelikte) hat der Verletzte ein eigenes Strafklagerecht. Die Privatklagedelikte sind in § 374 StPO enumerativ aufgeführt.
Voraussetzungen der Privatklageerhebung sind:
Zuständig zur Durchführung des Sühneversuchs ist die durch die jeweilige Landesjustizverwaltung bezeichnete Vergleichsbehörde (z.B. in NRW: das Schiedsamt gemäß § 34 SchAG NRW). Der Antrag zur Durchführung des Sühneversuchs kann grundsätzlich form- und fristlos gestellt werden. Kommt es im Sühneversuch nicht zu einer Einigung der Parteien, so wird auf Antrag der Partei eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs ausgestellt, mit der das Verfahren weiterbetrieben werden kann.
Der Antrag auf Durchführung der Privatklage ist bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht einzureichen. Der Antrag muss den Anforderungen einer Anklageschrift entsprechen.
Die Hauptverhandlung des Privatklageverfahrens entspricht der Hauptverhandlung des Offizialverfahrens mit folgenden Besonderheiten:
Die Staatsanwaltschaft kann die Verfolgung der Tat jederzeit übernehmen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. In diesem Fall gelten dann die allgemeinen Vorschriften.
§§ 374 - 394 StPO
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