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Pressefreiheit

Lexikon


Erklärung

Grundrecht.

Die Freiheit der Presse wird in Art. 5 Abs. 1 S. 2 1. Var. GG grundrechtlich geschützt.

Der Pressebegriff erfasst nicht nur die Printprodukte wie z.B. Bücher und Zeitschriften, sondern auch andere Medien wie CDs, das Internet etc.

Merkmale eines Presseproduktes sind:

  • Produktion in einem zur Vervielfältigung geeigneten Verfahren.
  • Der Informationsträger muss zur Verbreitung bestimmt sein.
  • Es muss ein geistiger Sinngehalt vorliegen.

Der persönliche Schutzbereich erstreckt sich auf alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen, wobei auch nur mittelbar im Presserecht arbeitende Personen (Sekretärin) den Schutz genießen.

Der sachliche Schutzbereich erfasst sowohl das Presseerzeugnis als auch die Pressetätigkeit von der Beschaffung der Information bis zu ihrer Verbreitung.

Bei staatlichen Veranstaltungen ist der Presse in einem angemessenen Rahmen ein Zutrittsrecht zu gewähren.

Ausflüsse der grundrechtlichen Pressefreiheit sind u.a.:

  • das in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO normierte Zeugnisverweigerungsrecht der Pressemitarbeiter über die Identität von Informanten sowie den Inhalt der dadurch erlangten Informationen
  • die in § 97 Abs. 5 StPO normierten Ausnahmen für den Bereich der Beschlagnahme und Durchsuchung
  • der Tendenzschutz der Presseunternehmen, d.h. diese sind berechtigt, den Inhalt ihrer Presseerzeugnisse und deren Umsetzung selbst zu bestimmen; zudem sind die Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nur eingeschränkt auf Tendenzbetriebe anwendbar

Schranken der Pressefreiheit ergeben sich u.a. aus:

  • den allgemeinen Gesetzen
  • dem Rechtsschutz gegen Ehrverletzungen
  • den Persönlichkeitsrechten

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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