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Die Freiheit der Presse wird in Art. 5 Abs. 1 S. 2 1. Var. GG grundrechtlich geschützt.
Der Pressebegriff erfasst nicht nur die Printprodukte wie z.B. Bücher und Zeitschriften, sondern auch andere Medien wie CDs, das Internet etc.
Merkmale eines Presseproduktes sind:
Der persönliche Schutzbereich erstreckt sich auf alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen, wobei auch nur mittelbar im Presserecht arbeitende Personen (Sekretärin) den Schutz genießen.
Der sachliche Schutzbereich erfasst sowohl das Presseerzeugnis als auch die Pressetätigkeit von der Beschaffung der Information bis zu ihrer Verbreitung.
Bei staatlichen Veranstaltungen ist der Presse in einem angemessenen Rahmen ein Zutrittsrecht zu gewähren.
Ausflüsse der grundrechtlichen Pressefreiheit sind u.a.:
Schranken der Pressefreiheit ergeben sich u.a. aus:
Art. 5 GG
Pressegesetze der Länder
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