JuraForum.de > Lexikon > P > Preisangabe bei Leistungsangeboten
Wer Leistungen anbietet, hat grundsätzlich ein Preis- und Leistungsverzeichnis aufzustellen:
Das Preis- und Leistungsverzeichnis muss die Preise für die wesentlichen Leistungen des Anbieters oder (falls üblich) seine Verrechnungssätze enthalten (vgl. § 1 Abs. 2 PAngV). Auch unwesentliche Leistungen dürfen in das Verzeichnis aufgenommen werden. Wesentliche Leistungen sind diejenigen, die vom Publikum am Orte des jeweiligen Leistungsangebots erfahrungsgemäß häufig in Anspruch genommen werden.
Das Preisverzeichnis muss die Leistungen klar und deutlich beschreiben und der Leistung die Preisangabe eindeutig zuordnen. "Ab"- und "von ... bis"-Preise sind nicht zulässig. Auf eine besondere Vergütungspflicht für Sonderwünsche darf jedoch hingewiesen werden. Bei Verrechnungssätzen ist anzugeben, ob sie die Materialkosten enthalten oder nicht.
Das Leistungsverzeichnis ist im Geschäftslokal oder am Ort des Leistungsangebotes (z.B. Annahmestelle einer Reinigung, Abschleppfahrzeug eines Abschleppunternehmens, Geldautomat) anzubringen. Wenn ein Schaufenster oder Schaukasten vorhanden ist, ist es außerdem dort anzubringen.
Für einige Branchen wurden in den 70er-Jahren Musterpreisverzeichnisse geschaffen, die jedoch rechtlich unverbindlich sind (Kreditwirtschaft, Chemische Reinigung-Betriebe, Wäschereien, Schuhreparatur, Friseure, Bekleidungshandwerk, Sanitär- und Heizungstechnik, Kundendienst und Reparatur im Elektrohandwerk, Abschlepp- und Bergungsunternehmen, Getränke-Preisaushänge im Gaststättengewerbe).
In der Kfz-Reparatur werden drei Möglichkeiten der Preisangabe (Ersatzteilpreise nicht enthalten) für zulässig gehalten:
Wenn umfassende Preisverzeichnisse erstellt werden, die sämtliche angebotenen Leistungen ausnahmslos enthalten, genügt es, die Preisverzeichnisse im Geschäftslokal bereitzuhalten (Einsicht auf Verlangen). Voraussetzung: Diese Art der Preisangabe entspricht der allgemeinen Verkehrsauffassung und das Anbringen des Preisverzeichnisses ist wegen seines Umfangs nicht zumutbar.
Ausnahmen von der Verpflichtung zum Aushang von Preisverzeichnissen, nicht jedoch von der allgemeinen Preisangabepflicht, bestehen für schriftliche Einzelangebote und bestimmte künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen. Die Vorschriften der PAngV für Leistungen finden ferner keine Anwendung, soweit Sonderregelungen gelten (Preisangabe - Sondervorschriften).
§ 5 PAngV
§ 1 Abs. 2 PAngV
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