JuraForum.de > Lexikon > P > Preisangabe bei Krediten
Rechtsgrundlage für die Preisangabe bei Krediten ist § 6 PAngV. Mit der Bezeichnung "Kredit" soll sichergestellt werden, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift sowohl Gelddarlehensverträge als auch entgeltliche Finanzierungshilfen (§§ 506 ff. BGB) umfasst.
Gemäß § 6 Absatz 1 PAngV sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" zu bezeichnen.
Auf den Begriff "anfänglicher effektiver Jahreszins" wird seit der im Juni 2010 in Kraft getretenen Änderung der PAngV verzichtet. Der Begriff hatte die Funktion, dem Darlehensnehmer klar zu machen, dass der Jahreszins auf anfänglichen Annahmen beruht und geändert werden konnte.
Die Verbraucherkreditrichtlinie differenziert nicht zwischen "effektivem Jahreszins" und "anfänglichem effektiven Jahreszins". Sie verlangt vielmehr die Angabe des "effektiven Jahreszinses" in der vorvertraglichen Information und im Vertrag unabhängig davon, ob der Zins gebunden oder veränderlich ist. Das deutsche Recht kannte folglich zwei unterschiedliche Preisbezeichnungen, die auch verwendet werden mussten. Dies stimmt bei Verbraucherdarlehen mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie nicht mehr überein. Die Verbraucherkreditrichtlinie legt gerade Wert darauf, dass nur eine europaweit vergleichbare Preisangabe besteht.
Der effektive Jahreszins ist gemäß § 6 Absatz 2 PAngV nach der in der Anlage zur PAngV vorgegebenen Vorgehensweise zu berechnen. Seit dem 1. September 2000 gilt für die Berechnung die von der EU vorgegebene Methode, die sog. AIBD-Rule 803 (AIBD = Association of International Bond Dealers).
In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind als Gesamtkosten die vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten, die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat und die dem Kreditgeber bekannt sind, einzubeziehen:
Nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind gemäß § 6 Absatz 3 PAngV folgende Kosten:
Erlaubt ein Vertrag eine Anpassung der Konditionen während des Vertragsverhältnisses, ist der Kreditnehmer auf die Änderungen gemäß Artikel 247 § 15 EGBGB hinzuweisen.
Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird bei der Berechnung gemäß § 6 Absatz 4 PAngV von der Annahme ausgegangen, dass der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrages gelten.
Hat die Neufestsetzung der Konditionen den Charakter einer Vertragsänderung, ist sie mit der Aufhebung des bisherigen Vertrags und dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichzusetzen. In diesem Falle gilt § 491a Abs. 1 BGB und damit auch die Informationspflicht nach Artikel 247 § 3 und 10 EGBGB. Der Darlehensgeber muss den Darlehensnehmer dann über den effektiven Jahreszins und die Änderungsmöglichkeiten unterrichten.
In § 6a PAngV sind seit Juni 2010 die Vorgaben zu bestimmten Standardangaben in der Werbung geregelt.
Die Vorschrift greift nur, wenn in der Werbung gegenüber Letztverbrauchern mit konkreten Zahlen gearbeitet wird. Eine solche konkrete Zahl kann z. B. der effektive Jahreszins sein. Deswegen soll der Werbende nicht nur eine besonders günstige Zahl herausstellen dürfen, sondern auch auf die weiteren Bedingungen seiner Angebote hinweisen müssen. Eine bestimmte Reihenfolge der Information ist nicht vorgeschrieben. Dafür muss die Information "auffallend", also in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben werden.
In der Werbung anzugeben sind:
§ 6a Absatz 2 PAngV erweitert die Pflichtangaben, wenn diese Einzelheiten jeweils in einem eventuellen Vertrag vereinbart werden sollen.
§ 6a Absatz 3 PAngV verlangt, dass die genannten Angaben mit einem Beispiel zu versehen sind. Dieses Beispiel muss sich daran orientieren, dass mindestens zwei Drittel der Verträge, die der Kreditgeber üblicherweise abschließt, zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abgeschlossen werden.
§ 6a Absatz 4 PAngV verpflichtet zur Angabe, ob mit dem Kreditvertrag eine Zusatzleistung im Sinne des Artikel 247 § 8 EGBGB vereinbart werden muss.
Bei Überziehungsmöglichkeiten / Dispositionskrediten im Sinne des § 504 Abs. 2 BGB hat der Kreditgeber gemäß § 6b PAngV statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.
Diese Erleichterung kommt zum Tragen, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten vereinbart sind und die Zinsbelastungsperiode nicht kürzer ist als drei Monate.
§ 6 PAngV
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