JuraForum.de > Lexikon > P > Preisangabe
Das Preisangabenrecht beinhaltet Regelungen über die Preisauszeichnung von Waren und Leistungen, die Verbrauchern angeboten werden.
Das Recht der Preisangabe ist im Wesentlichen in der Preisangabenverordnung geregelt. Dort sind sowohl allgemeine Vorschriften als auch besondere Vorschriften für bestimmte Gewerbezweige enthalten, wie z.B. das Tankstellen- oder Gaststättengewerbe.
Die Preisangabenverordnung regelt die Art und Weise der Ankündigung der Preise, d.h. welche Formalitäten hierbei einzuhalten sind. Daneben besitzen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Bedeutung für die Handhabung der Preisangaben. Danach dürfen Preisangaben im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder anderer Marktteilnehmer beeinträchtigen (§ 3 UWG) und nicht irreführend sein (§ 5 UWG).
Die PAngV gilt auch nach dem Fortfall des Rabattgesetzes fort. Nunmehr dürfen sowohl individuelle Rabatte als auch Rabatte für Käufergruppen (Sonderpreise) gewährt werden. Es muss jedoch ein "Normalpreis" bleiben, der anzugeben ist. Wenn alle Käufer einen Rabatt oder den Sonderpreis erhalten, handelt es sich um eine Preisherabsetzung, die durch entsprechende Preisangabe kenntlich zu machen ist.
Die wichtigsten Ausnahmen von der Anwendung der Preisangabenverordnung sind
Grundsätzlich ist gemäß § 1 PAngV der Endpreis anzugeben, in dem alle Preisbestandteile enthalten sind, die der Verbraucher insgesamt zu bezahlen hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen auch der Grundpreis.
Ferner sind die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen, wenn dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
Besonderheiten bestehen insbesondere in den folgenden Fällen:
Tragende Grundsätze des Preisangabenrechts sind gemäß § 1 Abs. 6 PAngV die Preisklarheit und die Preiswahrheit.
Nach der Entscheidung BGH 04.10.2007 - I ZR 143/04 wird bei Internetangeboten nicht bereits dann gegen die PAngV verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen.
Durch die Verweisung auf § 4 Abs. 2 BGB-InfoV wird § 1 Abs. 5 PAngV um einen Preisänderungsvorbehalt in Reiseprospekten ergänzt: Gemäß § 4 Abs. 2 BGB-InfoV sind die in dem Prospekt enthaltenen Angaben für den Reiseveranstalter grundsätzlich bindend. Der Reiseveranstalter kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus den in § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 2 BGB-InfoV aufgeführten Gründen zulässig.
Verstöße gegen Verpflichtungen nach der PAngV werden nach Maßgabe des § 10 PAngV als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet.
Daneben kann durch eine fehlerhafte Preisangabe auch eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegen, z.B. in der Form der irreführenden geschäftlichen Handlungen (BGH 11.03.2010 - I ZR 123/08). In diesen Fällen können die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Recht des unlauteren Wettbewerbs geltend gemacht werden.
PreisAngG
PAngV
RL 98/6
§ 3 WiStG
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