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JuraForum.deLexikonPPostulationsfähigkeit 

Postulationsfähigkeit

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können.

Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

a)
Die Partei ist berechtigt, den Prozess selbst zu führen (Parteiprozess).
  • Sie kann den Prozess selbst führen.oder
  • Sie kann einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragen.oder
  • Sie kann einen anderen Bevollmächtigten mit der Vertretung beauftragen.Dabei kann nicht jede Person mit der Vertretung bevollmächtigt werden. Wer vertretungsbefugt ist, ergibt sich aus der jeweiligen Prozessordnung, siehe z.B. § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO.
b)
Nur ein Rechtsanwalt ist berechtigt, den Prozess zu führen. Dies wird als Anwaltsprozess bezeichnet.Vor z.B. einem Landgericht, Oberlandesgericht, dem BGH, Familiengericht.

Die Postulationsfähigkeit ist von der Partei- und der Prozessfähigkeit zu unterscheiden.

Zur Postulationsfähigkeit im Verwaltungsrechtsstreit siehe Postulationsfähigkeit - Verwaltungsprozess dargestellt.

2. Folgen der nicht ordnungsgemäßen Vertretung

Erscheint in einem Anwaltsprozess die Partei ohne anwaltliche Vertretung, ergeht ein Versäumnisurteil.

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