JuraForum.de > Lexikon > P > Positive Vertragsverletzung
Die positive Vertragsverletzung wird als pVV abgekürzt und auch als Positive Forderungsverletzung bezeichnet.
Das Rechtsinstitut wurde ursprünglich von der Rechtsprechung entwickelt. Mit der zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform wurde es in das BGB eingearbeitet. Jedoch wurde die pVV nicht als solche eigenständig eingearbeitet, sondern der Grundgedanke des Rechtsinstituts ist als Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung (§ 280 BGB) normiert worden.
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus pVV waren, dass
Rechtsfolge war, dass der Schadensersatzgläubiger den adäquat-kausal entstandenen Schaden zu ersetzen hatte.
Der Schadensersatzanspruch aus pVV verjährte grundsätzlich in 30 Jahren gemäß § 195 BGB. Eine Ausnahme bestand bei einem Mangelfolgeschaden im Kaufrecht, wenn der Schaden aufgrund der Mangelhaftigkeit des Kaufobjekts entstanden war. Hier blieb es bei der kurzen Verjährung des Kaufrechts.
§ 280 BGB
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