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Polizeiverfügungen sind von den Polizei- und Ordnungsbehörden zur Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr erlassene Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG.
Sie werden aufgrund der im allgemeinen und besonderen Polizei- und Ordnungsrecht (Gefahrenabwehr - Spezialbereiche) geregelten Eingriffsbefugnisse als Verwaltungsakte erlassen, die auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet sind.
Platzverweis, Ingewahrsamnahme, Sicherstellung von Sachen, Beschlagnahme, Durchsuchung
Mangels Regelungseffekt (nicht mangels eines belastenden Eingriffs in subjektive Rechte) stellen die folgenden Maßnahmen keine Polizeiverfügungen, sondern Realakte dar (schlichtes Verwaltungshandeln):
Das Regelungselement bei den Standardmaßnahmen wie etwa die Beschlagnahme oder die Durchsuchung liegt in der Anordnung der Maßnahme gegenüber dem Betroffenen, der zu einem Handeln oder Dulden verpflichtet wird.
Keine Polizeiverfügung stellt die von einer Polizeiaufsichtsbehörde an die nachgeordnete Polizeibehörde gerichtete Weisung dar, gegenüber einer Person eine bestimmte Maßnahme zu erlassen. Diesem innerdienstlichen Rechtsakt fehlt es an der einen Verwaltungsakt kennzeichnenden unmittelbaren Außenwirkung.
Die Rechtmäßigkeit einer Polizeiverfügung beurteilt sich nach folgenden Punkten:
Für die Vollstreckung der der Gefahrenabwehr dienenden Polizeiverfügungen durch die Polizei- und Ordnungsbehörden sind die allgemeinen Vorschriften in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder und die Spezialvorschriften in den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder maßgeblich. Danach ist für die Vollstreckung von Polizeiverfügungen (abweichend von der Vollstreckung wegen Geldforderungen) als Zwangsmittel die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorgesehen.
Gesetzlich nicht geregelt.
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