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JuraForum.deLexikonPPlanfeststellungsverfahren 

Planfeststellungsverfahren

Lexikon


Erklärung

Besonders geregeltes Verwaltungsverfahren zur Verwirklichung eines raumbezogenen Vorhabens.

Das Planfeststellungsverfahren ist stärker reglementiert als das förmliche Verwaltungsverfahren der §§ 63 - 71 VwVfG. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte Planfeststellungsverfahren.

Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens können nur konkrete raumbezogene Vorhaben, wie z.B. der Ausbau einer Autobahn, sein.

Die dem Planfeststellungsverfahren zu Grunde liegenden Rechtssätze sind teilweise im Verwaltungsverfahrensgesetz, teilweise in einzelnen Fachgesetzen geregelt und teilweise durch Rechtsprechung und Literatur als so genanntes "Fachplanungsrecht" entwickelt.

Gemäß § 1 Abs. 2 VwVfG sind die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur subsidiär anzuwenden, wenn das Planfeststellungsverfahren nicht spezialgesetzlich geregelt ist.

Das Planfeststellungsverfahren gliedert sich in folgende Verfahrensabschnitte:

a)
Beginn des PlanfeststellungsverfahrensDas Planfeststellungsverfahren beginnt mit dem Anhörungsverfahren, das wiederum auf Antrag (ausdrücklich oder konkludent) des Vorhabenträgers mit der Einreichung des Plans bei der Anhörungsbehörde anfängt.Dem Plan müssen sämtliche, das Vorhaben betreffende Unterlagen beigefügt sein.
b)
Stellungnahme der Drittbehörden:Die Anhörungsbehörde ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Plans die Behörden um Stellungnahme zu bitten, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Der Eingang der Stellungnahme ist durch die Anhörungsbehörde zu befristen, die Frist darf gemäß § 73 Abs. 3a VwVfG drei Monate nicht überschreiten.
c)
Auslegungspflicht:Die Anhörungsbehörde hat ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Plans zu veranlassen, dass der Plan in der Gemeinde, in der sich das Vorhaben auswirkt, für die Öffentlichkeit ausgelegt wird. Die Auslegung muss innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang des Plans für die Dauer von einem Monat erfolgen.
d)
Öffentlichkeitsbeteiligung:Alle natürlichen oder juristischen Personen, die durch das Vorhaben in ihren Rechten beeinträchtigt werden, können bis zwei Wochen nach dem Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG Einwendungen erheben (so genannte Einwendungsberechtigte).
e)
Erörterungstermin:Die Stellungnahme der beteiligten Behörden und die von den natürlichen oder juristischen Personen vorgebrachten Einwendungen werden mit der Anhörungsbehörde in einem nicht öffentlichen Erörterungstermin besprochen.

An das Planfeststellungsverfahren schließt sich das Beschlussverfahren an, das i.d.R. mit dem Planfeststellungsbeschluss endet.

Die Fristberechnung bestimmt sich nach den § 31 VwVfG bzw. den Vorschriften des BGB.

Zu den durch die EU-Richtlinie 2001/42 über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vorgegebenen Prüfungen siehe Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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