JuraForum.de > Lexikon > P > Planfeststellungsbeschluss
Rechtsgestaltender Verwaltungsakt.
Durch den Planfeststellungsbeschluss wird das Planfeststellungsverfahren beendet. Dem Planfeststellungsbeschluss geht das Beschlussverfahren voraus. Der Beschluss ersetzt alle nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen etc. (Konzentrationswirkung).
Das Beschlussverfahren wird von der Planfeststellungsbehörde durchgeführt. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde können, müssen aber nicht identisch sein. Die Zuständigkeitsverteilung ist in den einzelnen Fachgesetzen geregelt.
Bei der Entscheidung über den endgültigen Inhalt des Beschlusses steht der Planfeststellungsbehörde eine planerische Gestaltungsfreiheit zu, die aber in gewissen Grenzen der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt.
Gerichtlich kontrollierbar ist u.a. die korrekte Ausübung der Abwägung, die mit dem Ermessen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens vergleichbar ist. Als Abwägungsfehler gelten ein Abwägungsausfall, ein Abwägungsdefizit, eine Abwägungsdisproportionalität oder eine Abwägungsfehleinschätzung.
Die Planfeststellungsbehörde kann das Verfahren durch Planfeststellungsbeschluss (§ 74 Abs. 1 - 5 VwVfG) , Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6 VwVfG) oder durch Planfreistellung (§ 74 Abs. 7 VwVfG) zulassen.
Der Planfeststellungsbeschluss ist zu begründen. Die Begründung muss sich insbesondere auseinander setzen mit Einwendungen, die vorgebracht sind, denen aber nicht stattgegeben wurde sowie den der Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Gründen.
Neben der individuellen Zustellung ist der Beschluss in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirken wird, auszulegen. Die Voraussetzungen der öffentlichen Auslegung richten sich nach den landes- bzw. gemeinderechtlichen Bestimmungen.
Der Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 74 Abs. 4 VwVfG den Betroffenen, den Einwendungsberechtigten und dem Träger des Vorhabens zuzustellen. Der Beschluss muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Wäre der Beschluss mehr als 50 Betroffenen und Einwendungsberechtigten zuzustellen, liegt ein so genanntes Massenverfahren vor mit der Folge, dass der Beschluss nicht mehr einzeln zuzustellen ist. Die Zustellung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die öffentliche Bekanntmachung hat in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und in den örtlichen Tageszeitungen zu erfolgen. Inhaltlich muss die Bekanntmachung den verfügenden Teil des Beschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung, den Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Beschlusses und eventuell angeordnete Auflagen enthalten.
§§ 74, 75 VwVfG
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