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Pflichtverteidiger

Lexikon


Erklärung

In den folgenden Fällen ist dem Beschuldigten / Angeschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen:

Die Bestellung des Pflichtverteidigers kann im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft beantragt werden. Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts der Hauptverhandlung. Die Bestellung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Verfahren, einschließlich der Rechtsmittelinstanzen.

Die Auswahl des Pflichtverteidigers obliegt grundsätzlich dem Beschuldigten. Dabei kann er auch einen nicht bei dem Gericht der Hauptverhandlung zugelassenen Rechtsanwalt wählen, sofern zu diesem ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Auch kann der bisherige Wahlverteidiger sein Mandat niederlegen und von dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger gewählt werden.

Die Entscheidung des Vorsitzenden über die Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung bzw. die Nichtbestellung des gewünschten Pflichtverteidigers kann von dem Beschuldigten / Angeschuldigten mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO angefochten werden. Der nicht beigeordnete Rechtsanwalt hat kein Beschwerderecht.

Ist zu befüchten, dass der gewählte Verteidiger oder der Pflichtverteidiger an Verhandlungstagen nicht anwesend sein wird, so ist ein weiterer Pflichtverteidiger bzw. ein neben dem Wahlverteidiger bestellter Pflichtverteidiger zu berufen.

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