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JuraForum.deLexikonPPflegekind 

Pflegekind

Lexikon


Erklärung

Minderjährigenpflegschaft.

Die Pflegschaft betrifft grundsätzlich nur einen Teilbereich der Kindessorge, zumeist die Betreuung und Erziehung des Kindes. Kann diese nicht ausreichend durch die Eltern wahrgenommen werden, so kommt eine Ausübung der Betreuung/Erziehung u.Ä. durch die Pflegepersonen in Betracht.

Die Minderjährigenpflegschaft gibt es in folgenden Formen:

  • Ergänzungspflegschaft
  • Sorgerechtspflegschaft
  • Entlastungspflegschaft
  • Ersatzpflegschaft

Das Pflegekind kann nach Vollendung des 14. Lebensjahres eigenständig Beschwerde gegen die Anordnung der Pflegschaft einlegen.

Der vollständige Entzug des Sorgerechts soll nur als letztes Mittel angewandt werden.

Der ein Pflegekind betreuende Ehegatte hat gegebenenfalls einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aufgrund von Kindesbetreuung, wenn das Pflegekind seit längerer Zeit in dem Haushalt lebt und der unterhaltspflichtige Ehegatte der Aufnahme zugestimmt hat.

Das Verlangen der Eltern des Pflegekindes auf Rücknahme des Kindes in den eigenen Haushalt kann missbräuchlich sein, wenn dies dem Kindeswohl widerspricht. Auch die Pflegefamilie untersteht gegebenenfalls dem Schutz von Art. 6 GG.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und dem Pfleger entscheidet das Familiengericht.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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